Wenn Sie die Urlaubskasse Ihrer Belegschaft aufbessern wollen, können Sie – sofern noch nicht geschehen – einen steuerfreien Inflationsausgleich zahlen. Die Sonderzahlung kann auch gestaffelt oder als Antrittsprämie ausbezahlt werden. Was Sie dazu wissen müssen.
Steuerfrei bleibt die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 12c EStG nur, wenn es sich um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Soll der Mitarbeiter also eine Prämie von 1.000 Euro erhalten, können Sie ihm in den nächsten fünf Monaten jeweils 200 Euro steuerfrei zusätzlich zu seinem Monatsgehalt überweisen.
Diese Inflationsausgleichsprämie kann auch ein gutes Argument sein, einen aussichtsreichen Bewerber für den Handwerksbetrieb zu begeistern. Versprechen Sie ihm als Antrittsprämie eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Zu beachten ist hier jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist nicht gestattet, nur ausgewählten Mitarbeitern im Team eine steuerfreie Sonderzahlungen auszubezahlen. Möglich ist jedoch, den Auszahlungsbetrag nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Umfang der Arbeitszeit zu staffeln.
Steuertipp: Die Inflationsausgleichsprämie gilt "arbeitgeberbezogen". Das bedeutet: Stellen Sie einen neuen Mitarbeiter an und dieser hat von seinem vorherigen Arbeitgeber bereits 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlt bekommen, ist das völlig egal. Sie dürften theoretisch bis zum 31. Dezember 2024 erneut bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie überweisen. Dieses beliebte steuerfreie Extra darf übrigens auch Minijobbern zugewendet werden. dhz
