Bis Ende 2024 können Chefs ihren Mitarbeitern noch die Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Wer einzelnen Mitarbeiter eine höhere Prämie auszahlen möchte als anderen, sollte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz achten. Was das bedeutet, erklärt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

In vielen Unternehmen konnten sich Beschäftigte bereits über eine Prämie zum Inflationsausgleich freuen. Bis zu 3.000 Euro können Arbeitgeber noch bis zum Jahresende steuerfrei auszahlen.
Fachanwalt Michael Henn erklärt, worauf Arbeitgeber bei der Auszahlung achten müssen.
Denn eine Inflationsprämie darf nicht nur einzelnen Mitarbeitern ausgezahlt werden, sondern muss – wenn dann – an alle gehen. Innerhalb eines Unternehmens gilt grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz, sagt Henn.
Die Auszahlung von unterschiedlichen Summen ist allerdings grundsätzlich möglich. "Für unterschiedliche Verteilungen braucht der Arbeitgeber aber sachliche, nachvollziehbare Gründe."
Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, hat der ein Mitbestimmungsrecht. Der Verteilmodus wird dann dort verhandelt und geregelt.
Viele mögliche Gründe für unterschiedliche Beträge
Es ist naheliegend, dass Teilzeitbeschäftigte nur anteilig einen Ausgleich erhalten oder untere Gehaltsgruppen mehr bekommen als höhere Gehaltsgruppen. Welche Gründe außerdem gelten, darüber werde man trefflich streiten können, so der Arbeitsrechtler.
Hintergrund: Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten einmalig oder gestückelt bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei als Inflationsprämie zahlen.
Durch die zulässige Sonderzahlung sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet werden, die mit stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen zu kämpfen haben. Die Auszahlung ist bis Ende Dezember 2024 möglich. dpa
Dürfen Chefs Beschäftigte mit befristetem Vertrag anders behandeln bei der Inflationsprämie?
Nein, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az. 3 Ca 2713/23), über das "haufe.de" berichtet. In dem Fall klagte ein Mitarbeiter, der im Januar 2023 keine Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt bekommen hatte, weil sein Vertrag nur bis Juni 2023 galt.
Der Arbeitgeber hatte unterschiedliche Stichtage für die Inflationsprämie festgelegt. Befristet Beschäftigte bekamen die Prämie demnach nur, wenn ihr Vertrag mindestens bis zum 31. Dezember 2023 bestand.
Honorierung von Betriebstreue grundsätzlich möglich
Vor Gericht bekam der Kläger Recht. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf 1.000 Euro Inflationsprämie, so das Urteil. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie könne neben dem Inflationsausgleich zwar grundsätzlich auch die Betriebstreue honorieren. Dabei dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer aber nicht ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden.
Die konkreten Voraussetzungen in diesem Fall würden befristet beschäftigte Arbeitnehmer aber benachteiligen, da von ihnen für den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie eine längere Betriebstreue verlangt wird. dpa
Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.
Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.