Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in sozialen Netzwerken wie Facebook die Impressumspflicht gemäß dem Telemediengesetz (TMG) nicht außer Kraft gesetzt ist.
Betriebe, die sich ein Profil auf Facebook, Twitter & Co. anlegen, und das Netzwerk nicht nur für private Zwecke nutzen, sind zur Einbindung eines Impressums inklusive der Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigten verpflichtet. Damit gelten für die sozialen Netzwerke die gleichen Spielregeln wie für andere Marketingplattformen.
In dem Verfügungsverfahren am Landgericht Aschaffenburg stritten zwei Parteien, die im Internet gewerbliche Infoportale betreiben. Beide verfügen über eine Profilseite auf Facebook, der Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin enthielt jedoch kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht aber die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Erst über einen Link mit der Bezeichnung „Info“ gelangte man zum Infoportal der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen.
Die Antragstellerin klagte auf unlauteres Verhalten, mit der Begründung, die Angaben in ihrem Facebook-Profil erfüllten nicht die Anforderungen des § 5 TMG. Zu Recht, wie das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil (Az.: 2 HK O 54/11) befand. Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssten ein eigenes Impressum vorhalten, wenn sie diese – wie die Antragsgegnerin – für Marketingzwecke und nicht nur rein privat nutzen.