Handwerksbetriebe, die Waren oder Dienstleistungen über eine Internetseite anbieten, brauchen ein Impressum. Das wird den meisten Unternehmen bekannt sein. Wie so oft kommt es aber auf die Details an – und gerade dort lauern typische Fehler. Aktuell sind außerdem einige Änderungen zu beachten.

Heutzutage ist eine eigene Internetseite eigentlich für jedes Unternehmen ein Muss, auch im Handwerk. Wichtiger Bestandteil ist dabei das Impressum, das die Pflicht zur sogenannten Anbieterkennzeichnung erfüllt. Damit soll für alle klar ersichtlich sein, wer verantwortlich für die Internetseite ist, die man sich gerade anschaut. Und wie man mit dem oder den Verantwortlichen in Kontakt treten kann. Gegebenenfalls auch für eine juristische Auseinandersetzung oder eine Überprüfung der Seriosität des Anbieters. So der Grundgedanke. Genaueres hat der Gesetzgeber im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt.
Neue Namensgebung und Hinweis auf W-IdNr
Vorsicht: Bis Mitte Mai 2024 hieß dieses Gesetz noch Telemediengesetz (TMG) und vielfach haben Betriebe einen Verweis auf dieses Gesetz im Impressum erwähnt. Der Verweis sollte aktualisiert werden. Es ist zwar nur eine namentliche Änderung und inhaltlich blieb alles beim Alten. Dennoch kann das Versäumnis einer Aktualisierung zu einer Abmahnung führen, warnt der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland. Ebenfalls sollte man einen eventuellen Verweis in Cookie-Bannern auf das einstige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ändern. Denn dieses heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Neu ist auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Betriebe erhalten diese schrittweise seit November 2024. Ab Dezember 2026 wird die Angabe im Impressum Pflicht. Wer bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) besitzt, kann laut IT-Recht Kanzlei München diese stattdessen nennen. Die W-IdNr. ist dann eine freiwillige Ergänzung. Wichtig: Die allgemeine Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Auch Platzhalter wie "USt-IdNr.: DE 000000000" sind unzulässig.
Ende der EU-Streitbeilegungsplattform
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission. Diese Plattform, gedacht für die einfache Lösung von Streitigkeiten zwischen Online-Anbietern und Verbrauchern, wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der Grund ist laut Europäischer Kommission die geringe Nutzung des Verfahrens.
Betriebe müssen jetzt alle Verweise auf die EU-Plattform entfernen. Das betrifft die Website, das Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und auch E-Mail-Signaturen. Ein Hinweis auf eine nicht mehr funktionierende Plattform kann als irreführend gegenüber Verbrauchern gelten und Abmahnungen zur Folge haben, warnt die Handwerkskammer Stuttgart.
Unabhängig davon müssen Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern weiterhin auf ihrer Website oder in den AGB angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hat jeder Handwerksbetrieb eine Pflicht zu einem Impressum?
Da man davon ausgehen kann, dass Handwerksbetriebe eine Internetseite haben, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, wird für sie in der Regel eine Impressumspflicht bestehen. So sieht es § 5 DDG vor, wonach allgemein gilt, dass jede Internetseite ein Impressum haben muss, wenn sie geschäftlichen Zwecken dient. Im Gegensatz dazu benötigen Seiten, die nur privat oder familiär genutzt werden, in der Regel kein Impressum. Es sei denn, auf solch einer privat verwendeten Seite ist Werbung abgebildet, mit die der Seitenbetreiber Geld verdient – dies könnte wieder eine Pflicht zu einem Impressum begründen.
Gut zu wissen: Auch eine noch im Aufbau befindliche Website kann bereits impressumspflichtig sein. Steht auf einer "Baustellenseite" beispielsweise ein Hinweis wie "Wir sind bald für Sie da – schauen Sie später wieder vorbei", ist eine geschäftliche Tätigkeit erkennbar. Dann muss auch dort ein Impressum stehen.
Welche Angaben sind Pflicht?
Welche Angaben genau ins Impressum gehören, hängt von der Rechtsform ab. Für Handwerksbetriebe sind meist diese Informationen Pflicht:
- Name, Anschrift: Bei natürlichen Personen der Name des Betriebsinhabers, also Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname. Die vollständige Postanschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach reicht nicht. Bei ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Neben Anschrift der komplette Name des Unternehmens und des Vertretungsberechtigten. Bei einer GmbH & Co. KG ist die vertretungsberechtigte GmbH zu nennen mitsamt vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der GmbH sowie Handelsregister und Registernummer. Bei einer GbR: Mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter.
- Rechtsform des Betriebs: Bei juristischen Personen ist die Rechtsform anzugeben, z. B. bei einer GmbH oder AG. Auch Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG unterliegen insoweit denselben Pflichten wie juristische Personen. Angaben zum Stamm- oder Grundkapital sind freiwillig – werden sie aber gemacht, müssen sie vollständig und korrekt sein, einschließlich eventuell ausstehender Einlagen.
- Kontaktdaten: Hier lauern in der Praxis die meisten Fehler. Im Einzelnen gilt: Eine E-Mail-Adresse ist immer Pflicht. Sie muss im Impressum vollständig ausgeschrieben stehen – ein reiner Klick-Link (mailto-Link) genügt nicht. Die Adresse muss technisch funktionieren und dauerhaft erreichbar sein. Automatische Antworten, die eine Kommunikation verhindern (etwa "Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular"), sind unzulässig. Ein Kontaktformular allein reicht nicht als Ersatz für die E-Mail-Adresse. Es kann aber als zusätzlicher Kommunikationsweg dienen. Zusätzlich zur E-Mail muss mindestens ein weiterer effizienter Kommunikationsweg angegeben werden, darunter immer ein nicht internetbasierter – in der Praxis also meist eine Telefonnummer. Eine Telefonnummer ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Wer aber nur ein Kontaktformular als zweiten Kanal anbietet, muss sicherstellen, dass eingehende Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Das dürfte für die meisten Handwerksbetriebe kaum machbar sein – deshalb ist die Angabe einer Telefonnummer dringend zu empfehlen. Die Telefonnummer muss zwar nicht gebührenfrei sein, es dürfen aber keine Gewinne darüber erzielt werden. Eine kostenpflichtige 0900-Nummer im Impressum ist unzulässig.
- Aufsichtsbehörde: Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, muss die Aufsichtsbehörde mit Postanschrift und Internetadresse genannt werden. Im Handwerk gilt dies beispielsweise für Schornsteinfeger und Büchsenmacher. Bei allen Betrieben, die mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen sind, wird empfohlen, die zuständige Handwerkskammer anzugeben.
- Registereintragungen: Ist ein Unternehmen in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, muss das jeweilige Register und die Registernummer angegeben werden.
- Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen: Betrifft im Handwerk insbesondere Betriebe im Gesundheitshandwerk wie Augenoptiker, Zahntechniker oder Hörgeräteakustiker. Anzugeben sind die zuständige Handwerkskammer (mit Link), die gesetzliche Berufsbezeichnung, Deutschland als der Staat, in dem die Berufszulassung erteilt wurde, die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere die Handwerksordnung (bestenfalls mit Link zur Fundstelle).
- Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer: Sofern vorhanden, nach § 27a Umsatzsteuergesetz bzw. § 139c Abgabenordnung. Die allgemeine Steuernummer wird nicht benötigt und sollte auch nicht angegeben werden.
- Abwicklung oder Liquidation: Wenn der Betrieb eine Kapitalgesellschaft ist und sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss dies angegeben werden. Ergänzend muss ein laufendes Insolvenzverfahren genannt werden.
Privatadresse im Impressum: Was tun?
Viele Einzelunternehmer und Freiberufler im Handwerk arbeiten von zu Hause und möchten ihre Privatadresse nicht im Impressum veröffentlichen. Beliebt sind daher virtuelle Büros. Doch Vorsicht: Der Bundesgerichtshof hat 2023 klargestellt, dass rein virtuelle Geschäftsadressen keine ladungsfähige Anschrift darstellen. Erforderlich ist eine Adresse, unter der der Betriebsinhaber tatsächlich anzutreffen ist – also dort wohnt, Geschäftsräume hat oder regelmäßig persönlich tätig ist. Reine Postweiterleitung reicht nicht.
Eine Alternative: Co-Working-Spaces erfüllen die Anforderungen in der Regel, da die Person dort tatsächlich angetroffen werden kann – unabhängig davon, ob ein eigener Raum oder nur ein Schreibtisch gemietet ist.
Impressum auch auf Plattformen und in Portalen
Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Website. Wer Waren oder Dienstleistungen über Online-Marktplätze, Handwerkerportale oder Verkaufsplattformen anbietet, muss auch dort ein eigenes Impressum vorhalten – zusätzlich zum Impressum des Plattformbetreibers. Das eigene Impressum sollte direkt beim Angebot oder auf einer verlinkten Unterseite erreichbar sein. Viele Plattformen weisen in ihren AGB ausdrücklich auf diese Pflicht hin.
Impressum auf Social Media
Auch gewerblich genutzte Accounts in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder YouTube brauchen ein Impressum, wenn die Nutzung geschäftlich und auf längere Zeit angelegt ist. Das gilt auch dann, wenn über den Account keine direkten Verkäufe stattfinden, sondern er lediglich auf den eigenen Betrieb, die eigene Website oder eigene Dienstleistungen verweist.
Wichtig: Das Impressum muss direkt erreichbar sein. Ein Link, der nur auf die Startseite der eigenen Website führt, genügt nicht. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Mai 2025 entschieden, dass der Nutzer direkt zum Impressum gelangen muss – ohne erst scrollen oder suchen zu müssen (OLG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025, Az.: 2 U 16/25).
Praxis-Tipp: Verlinken Sie in Ihren Social-Media-Profilen direkt auf die Impressumsseite Ihrer Website, nicht auf die Startseite.
Zusätzliche Pflicht für Video-Anbieter: Wer regelmäßig Videos veröffentlicht – etwa Projektvideos, Zeitraffer von Baustellen oder Anleitungen – und dabei mindestens 5 Videos eingestellt hat, über 500 Abonnenten verfügt oder mehr als 500.000 Abrufe erreicht, gilt als Anbieter audiovisueller Mediendienste. Dann müssen zusätzlich der EU-Mitgliedstaat (in der Regel durch die Anschrift abgedeckt) und die zuständige Landesmedienanstalt im Impressum angegeben werden.
Auch Newsletter und geschäftliche Werbe-Mails unterliegen der Impressumspflicht.
Weitere mögliche Pflichtangaben
Wenn die Website journalistisch-redaktionelle Inhalte bietet – etwa einen Blog mit Fachbeiträgen oder einen regelmäßig aktualisierten Ratgeberbereich –, muss nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags (MStV) ein Verantwortlicher für den Inhalt mit Name und Anschrift benannt werden.
Wer Verträge mit Verbrauchern schließt, muss gemäß den Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zudem angeben, ob man bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wenn ja, muss die zuständige Stelle mit Kontaktdaten genannt werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt kostenlos Musterformulierungen sowie weiterführende Informationen zu den Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung bereit. Diese Pflicht gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern.
Wo steht das Impressum?
Besucher einer Website mit Impressumspflicht müssen das Impressum leicht finden können. Es muss laut Gesetz "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Im Einzelnen bedeutet das:
- Leicht erkennbar: Das Impressum sollte über einen klar bezeichneten Link erreichbar sein, der auf jeder Unterseite sichtbar ist. Geeignete Bezeichnungen sind "Impressum" oder "Kontakt". Unklare Begriffe wie "Backstage" oder "Kundenbetreuung" sind ungeeignet.
- Unmittelbar erreichbar: Die Pflichtangaben sollten in höchstens zwei Klicks aufrufbar sein. Längeres Suchen oder mehrfache Weiterleitungen sind unzulässig.
- Ständig verfügbar: Das Impressum muss jederzeit abrufbar sein. Eine kurzfristige Nichtverfügbarkeit wegen Wartung ist unproblematisch.
Achtung: Das Impressum darf nicht ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen – auch dann nicht, wenn dort alle Angaben vollständig aufgeführt sind. Ebenso ungeeignet sind Pop-up-Fenster, da diese durch Browsereinstellungen blockiert werden können. Und: Achten Sie darauf, dass das Impressum auch in der mobilen Ansicht Ihrer Website sichtbar und erreichbar ist.
Welche Strafen drohen?
Wer die Impressumspflicht missachtet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zudem liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, der zu Unterlassungsansprüchen und Abmahnungen führen kann.
Wichtige Entwarnung für Erstabmahnungen: Wird ein Handwerksbetrieb erstmals von einem Mitbewerber wegen eines Impressumsverstoßes abgemahnt, können seit der UWG-Reform weder Abmahnkosten geltend gemacht noch Vertragsstrafen in der Unterlassungserklärung vereinbart werden (§ 13 Abs. 4 Nr. 1, § 13a Abs. 2 UWG). Das bedeutet: Die erste Abmahnung durch einen Konkurrenten ist kostenfrei – sollte aber trotzdem ernst genommen werden, um eine kostenpflichtige zweite Abmahnung zu vermeiden.
Unabhängig davon können Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern Unterlassungsansprüche geltend machen. Hier gilt die Kostenfreiheit für Erstabmahnungen nicht.
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