Impressumspflicht Impressum: Was drinstehen muss und wichtige Neuerungen

Handwerksbetriebe, die Waren oder Dienstleistungen über eine Internetseite anbieten, brauchen ein Impressum. Das wird den meisten Unternehmen bekannt sein. Wie so oft kommt es aber auf die Details an. Aktuell sind außerdem einige Änderungen zu beachten.

Wenn bei Impressum nicht auf die Details geachtet wird, kann es teuer werden. - © Marco2811 - stock.adobe.com

Heutzutage ist eine eigene Internetseite eigentlich für jedes Unternehmen ein Muss, auch im Handwerk. Wichtiger Bestandteil ist dabei das Impressum, das die Pflicht zur sogenannten Anbieterkennzeichnung erfüllt. Damit soll für alle klar ersichtlich sein, wer verantwortlich für die Internetseite ist, die man sich gerade anschaut. Und wie man mit dem oder den Verantwortlichen in Kontakt treten kann. Gegebenenfalls auch für eine juristische Auseinandersetzung oder einer Überprüfung der Seriosität des Anbieters der Internetseite. So der Grundgedanke. Genaueres hat der Gesetzgeber im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt.

Neue Namensgebung und Hinweis auf W-IdNr

Vorsicht: Bis Mitte Mai 2024 hieß dieses Gesetz noch Telemediengesetz (TMG) und vielfach haben Betriebe einen Verweis auf dieses Gesetz im Impressum erwähnt. Der Verweis sollte aktualisiert werden. Es ist zwar nur eine namentliche Änderung und inhaltlich blieb alles beim Alten. Dennoch kann das Versäumnis einer Aktualisierung zu einer Abmahnung führen, warnt der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland. Ebenfalls sollte man demnach einen eventuellen Verweis in Cookie-Bannern auf das einstige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ändern. Denn dieses heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Neu ist auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Betriebe erhalten diese schrittweise seit November 2024. Ab Dezember 2026 wird die Angabe im Impressum Pflicht. Wer bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) besitzt, kann laut IT-Recht Kanzlei München diese stattdessen nennen. Die W-IdNr. ist dann eine freiwillige Ergänzung.

Ende der EU-Streitbeilegungsplattform

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission. Diese Plattform, gedacht für die einfache Lösung von Streitigkeiten zwischen Online-Anbietern und Verbrauchern, wird zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der Grund ist laut Europäischer Kommission die geringe Nutzung des Verfahrens. Schon seit dem 20. März können keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden. Mit der Abschaltung der Plattform entfällt auch die Pflicht, auf sie hinzuweisen und zu verlinken.

Betriebe müssen zum 20. Juli 2025 alle Verweise auf die EU-Plattform entfernen. Das betrifft die Website, das Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder auch E-Mail-Signaturen. Ein Hinweis auf eine nicht mehr funktionierende Plattform könnte als irreführend gelten und Abmahnungen zur Folge haben, warnt die Handwerkskammer Stuttgart.

Hat jeder Handwerksbetrieb eine Pflicht zu einem Impressum?

Da man davon ausgehen kann, dass Handwerksbetriebe eine Internetseite haben, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, wird für sie in der Regel eine Impressumspflicht bestehen. So sieht es § 5 DDG vor, wonach allgemein gilt, dass jede Internetseite ein Impressum haben muss, wenn sie geschäftlichen Zwecken dient. Im Gegensatz dazu benötigen Seiten, die nur privat oder familiär genutzt werden, in der Regel kein Impressum. Es sei denn, auf solch einer privat verwendeten Seite ist Werbung abgebildet, mit die der Seitenbetreiber Geld verdient – dies könnte wieder eine Pflicht zu einem Impressum begründen.

Welche Angaben sind Pflicht?

Welche Angaben genau ins Impressum gehören, hängt von der Rechtsform ab. Für Handwerksbetriebe sind meist diese Informationen Pflicht:

  • Name, Anschrift: Bei natürlichen Personen der Name des Betriebsinhabers, also Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname. Die vollständige Postanschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach reicht nicht. Bei ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Neben Anschrift der komplette Name des Unternehmens und des Vertretungsberechtigten. Bei einer GmbH & Co. KG ist die vertretungsberechtigte GmbH zu nennen mitsamt vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der GmbH sowie Handelsregister und Registernummer.
  • Rechtsform des Betriebs: Nur bei juristischen Personen nötig. Also zum Beispiel bei einer GmbH, AG oder Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG. Dann kann gegebenenfalls auch das Stamm- und Grundkapital und die Summe der ausstehenden Einlagen genannt werden.
  • Kontaktdaten: Im Allgemeinen E-Mail-Adresse für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine Telefonnummer als Offline-Kommunikationsweg.
  • Aufsichtsbehörde: Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, hat die Aufsichtsbehörde mit Anschrift genannt zu werden. Im Handwerk gilt dies für Schornsteinfeger und Büchsenmacher. Bei allen Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen sind, wird empfohlen, die zuständige Handwerkskammer anzugeben.
  • Registereintragungen: Sofern vorhanden. Ist ein Unternehmen beispielsweise in ein Handelsregister eingetragen, muss das mit der Registernummer angegeben werden.
  • Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen: Betrifft Betriebe im Gesundheitshandwerk wie Augenoptiker oder Zahntechniker. Anzugeben sind dann die zuständige Handwerkskammer (mit Link), gesetzliche Berufsbezeichnung, Deutschland als der Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde sowie die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung (bestenfalls mit Link).
  • Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer: Sofern vorhanden nach § 27 a Umsatzsteuergesetz oder nach § 139c Abgabenordnung. Die allgemeine Steuernummer wird nicht benötigt.
  • Abwicklung oder Liquidation: Wenn der Betrieb des Anbieters der Internetseite eine Kapitalgesellschaft ist und sich in Abwicklung oder Liquidation befindet.

Welche Angaben könnten für Handwerksbetriebe ebenfalls Pflicht sein? 

Weitere mögliche Pflichten bestehen, wenn die Website journalistisch-redaktionelle Inhalte bietet (§ 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag). Dann muss ein Verantwortlicher für den Inhalt mit Name und Anschrift genannt werden.

Wer Verträge mit Verbrauchern schließt, muss gemäß den Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zudem angeben, ob man bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wenn ja, muss die zuständige Stelle mit Kontaktdaten genannt werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt kostenlos Musterformulierungen sowie weiterführende Informationen zu den Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung bereit.

Wo steht das Impressum?

Besucher einer Website mit Impressumspflicht müssen das Impressum leicht finden können. Es muss "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Oft gibt es dafür einen Link namens "Impressum" oder "Kontakt" in der Navigation der Website. Es darf nicht versteckt sein, nur in den AGB stehen oder ein bestimmtes Leseprogramm erfordern.

Impressum für Social Media

Auch gewerblich genutzte Accounts in sozialen Medien wie Facebook oder Youtube brauchen ein Impressum, wenn die Nutzung auf längere Zeit angelegt ist. Bei nur gelegentlichen Verkäufen, etwa auf einer Auktionsplattform, ist das meist nicht der Fall. Im Zweifel sollten Betriebe rechtlichen Rat einholen.

Welche Strafen drohen?

Wer die Impressumspflicht missachtet, riskiert eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro. Zudem liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Dies kann zu Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern und kostenpflichtigen Abmahnungen führen.

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