Arbeitsrecht Impfpflicht in Kliniken: Das müssen Handwerker wissen

Für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen gilt künftig eine Impfpflicht. Auch Reinigungskräfte und andere Handwerker müssen sich impfen lassen, sofern sie in Kliniken und Krankenhäusern arbeiten oder dort Aufträge ausführen. Ein Rechtsexperte klärt wichtige Fragen.

Elektriker testet Strom an elektrischer Schalttafel
Elektriker testet Strom an elektrischer Schalttafel: Handwerker, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, müssen sich gegen das Coronavirus impfen lassen. Das schreibt das neue Infektionsschutzgesetz vor. - © Philipp - stock.adobe.com

Sie reinigen Patientenzimmer, kümmern sich um die Elektrik und Lüftungstechnik oder erledigen Malerarbeiten: In Krankenhäusern, Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen sind neben Ärzten, Pflege- und Verwaltungspersonal auch Handwerker im Einsatz. Teils tagtäglich, teils für einzelne Auftragsarbeiten.

Nun hat der Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz geändert und eine Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen beschlossen. Inwiefern auch dort tätige Handwerker von der Corona-Impfpflicht betroffen sind? Antworten auf wichtige arbeitsrechtliche Fragen.

Für wen genau gilt die Impfpflicht in Kliniken?

Die Spezial-Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Krankenhäusern, aber auch Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Dialysezentren, Arztpraxen, Rettungsdienste oder Pflegeeinrichtungen für behinderte Menschen. "Das Gesetz (§ 20a Abs. 1 IfSG) ordnet an, dass Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, spätestens ab dem 15. März 2022 entweder vollständig geimpft oder genesen sein müssen. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden können", erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Bei einer medizinischen Kontraindikation handelt es sich um einen Umstand, der eine medizinische Maßnahme verbietet, weil es dadurch zu gesundheitlichen Schäden kommen kann.

Unerheblich sei, welche Tätigkeit in den genannten Einrichtungen bzw. Unternehmen ausgeübt wird. Das Gesetz spreche hier allgemein von Personen, die dort "tätig sind". "Die Impfpflicht gilt gleichermaßen für medizinisches Personal wie Ärzte und Pfleger als auch für (externe) Hausmeister und Handwerker oder Reinigungspersonal", so der Rechtsanwalt. Für die dort behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen gelte die Impfpflicht hingegen nicht (§ 20a Abs. 6 IfSG).

Impfplicht gilt auch für Handwerker, die in Gesundheitseinrichtungen arbeiten

Die Spezial-Impfpflicht gilt für alle Beschäftigte in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Dialysezenten, Arztpraxen, Rettungsdienste oder Pflegeeinrichtungen für behinderte Menschen. Dabei ist laut Rechtsanwalt Görzel unerheblich, welche Tätigkeit dort ausgeübt wird. Die Impfpflicht in Kliniken gilt dementsprechend auch für Handwerker, die in solchen Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig sind. Handwerker, die typischerweise in Kliniken arbeiten – teils tagtäglich, teils aufgrund von Auftragsarbeiten – sind zum Beispiel:

  • Anlagenmechaniker SHK
  • Elektriker
  • Friseure
  • Gebäudereiniger
  • Kälteanlagenbauer
  • Maler und Lackierer
  • Orthopädietechniker
  • etc.

Sind auch Bäcker und Textilreiniger, die Lebensmittel und Wäsche liefern, in einer Gesundheitseinrichtung "tätig"? Und was ist mit Handwerkern, die Arbeiten außerhalb des Gebäudes durchführen?

Laut der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Reutlingen ist davon auszugehen, dass eine Person in einer entsprechenden Einrichtung "tätig" ist, wenn die Tätigkeit nicht nur wenige Minuten, sondern einen längeren Zeitraum umfasst. Demnach fallen Postboten und Paketzusteller nicht unter die Nachweispflicht. Dies sollte auch für die Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten.

Anders verhält es sich womöglich, wenn die Wäsche nicht zentral, sondern direkt auf einzelnen Stationen angeliefert wird, der Aufenthalt also länger dauert. In diesem Fall könnte die Nachweispflicht greifen. Generell ausgenommen sind Personen, die Arbeiten am Gebäude außen ausführen. Wer beispielsweise an der Fassade oder am Dach der Einrichtung arbeitet, unterliegt keiner Nachweispflicht.

Welche Unterlagen müssen in Gesundheitseinrichtungen tätige Handwerker beim Eintreten der Impfpflicht vorweisen?

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • ein Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus (Impfbuch, digitaler Nachweis) oder
  • ein Nachweis über eine Genesung (die Testung muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen) oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Covid-19-Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Wie werden Verstöße gegen die Impfpflicht geahndet? Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Handwerkschefs und ihren Mitarbeitern?

Laut Görzel haben die in den Einrichtungen bzw. Unternehmen tätigen Personen der Leitung bis spätestens zum 15. März 2022 Nachweise über die Impfung, Genesung oder medizinische Kontraindikation vorzulegen. "Wird der Nachweis nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, hat der Arbeitgeber dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden", so Görzel.

Die genannten Personen hätten zudem auf Anordnung auch dem Gesundheitsamt die entsprechenden Nachweise vorzulegen (§ 20a Abs. 5 IfSG): "Unterbleibt dies, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass die Person die Räumlichkeiten der Einrichtung bzw. des Unternehmens nicht mehr betreten und nicht mehr dort tätig werden darf", erklärt der Arbeitsrechtler.

Mitarbeiter, die erst nach dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben dem Arbeitgeber die Nachweise vor Beginn der ersten Tätigkeit vorzulegen, so Görzel. "Eine Person, die keinen derartigen Nachweis vorlegt, darf nicht in der Einrichtung bzw. im Unternehmen beschäftigt werden (§ 20a Abs. 3 S. 4, 5 IfSG)."

Beschäftigt der Arbeitgeber die Person dennoch, stelle dies laut des Rechtsexperten eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG), die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Auch der Mitarbeiter, der trotz Anordnung des Gesundheitsamtes keine Nachweise vorlegt, handele ordnungswidrig und könne ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belangt werden.

Da die tätige Person ohne Nachweis nicht beschäftigt werden kann, drohe hier neben einer Geldbuße auch der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung.

Hat der Handwerkschefs ein Auskunftsrecht über den Impfstatus seiner Mitarbeiter?

"Der Arbeitgeber hat hier sogar mehr als ein bloßes Auskunftsrecht, da ihm die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind", erklärt der Rechtsepxerte.

Wer organisiert den Impftermin für den Arbeitnehmer?

"Den Impftermin hat der jeweilige Mitarbeiter grundsätzlich eigenständig zu organisieren", sagt Görzel. Zwar gibt es einige Unternehmen, die ihren Mitarbeitern firmeninterne Impfungen ermöglichen. Eine generelle Pflicht dazu gebe es aber nicht, so der Arbeitsrechtler.

Gelten Übergangsregelungen, wenn nicht rechtzeitig der vollständige Impfstatus erlangt ist?

"Bereits tätige Mitarbeiter haben bis zum 15. März 2022 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, nach dem 16. März 2022 eingestellte Mitarbeiter müssen diese bereits vor Beginn der ersten Tätigkeit vorlegen können", sagt Görzel. Der Gesetzgeber räume den Betroffenen dadurch ausreichend Zeit ein, die erforderlichen Impfungen durchführen zu können. Derzeit gebe es nach Ansicht des Gesetzgebers ausreichend Impfangebote, um noch bis zum 15. März 2022 vollständigen Impfschutz erlangen zu können. Die Zweitimpfung solle daher bis spätestens zum 1. März 2022 erfolgt sein, da der vollständige Impfschutz erst zwei Wochen nach der Impfung eintritt.

"Übergangsregelungen gibt es keine, bleibt der Nachweis bis zum 15. März.2022 aus, droht dem Mitarbeiter ein Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbot für die jeweilige Einrichtung", so der Rechtsanwalt.

Kann der Impfstatus auch verfallen?

"Ja, der Impfstatus kann auch durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren", so Görzel. Passiert dies nach dem 16. März 2022, so hat der jeweilige Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen (§ 20a Abs. 4 IfSG), erklärt der Rechtsanwalt. "Unterbleibt dies, ist der Arbeitgeber zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes verpflichtet. Das Gesundheitsamt kann dann im Worst Case Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für den jeweiligen Mitarbeiter aussprechen."

Aktuell ist jedoch nicht klar, nach welchem Zeitraum der Impfstatus verfällt. "Wer über den vollständigen Impfschutz nach nationalen Regelungen verfügt, gilt auch ohne Auffrischungsimpfung weiterhin als vollständig geimpft im Sinne der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19", schreibt das Bundesministerium für Gesundheit. Voraussichtlich werden EU-Impfnachweise ohne Booster ab dem 1. Februar 2022 allerdings nur noch neun Monate gültig sein, heißt es weiter. Ohne Auffrischungsimpfung verfalle der Impfnachweis also neun Monate nach der Grundimmunisierung. Bis zu einer Entscheidung gilt der Impfstatus aber noch uneingeschränkt.

Das gilt aktuell

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Besucher von Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen aktuell dazu verpflichtet, auf Verlangen einen Testnachweis vorzulegen. Als Besucher gelten laut Gesetzesbegründung auch Handwerker. "Nach unserer Auslegung ist daher ein Zutritt ohne Testnachweis nur in Notfallsituationen bzw. bei Gefahr in Verzug zwingend notwendig", lautet die Einschätzung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises genüge nicht.

Bisher boten Kliniken und Krankenhäuser Corona-Tests für dort arbeitende geimpfte Reinigungskräfte und externe Handwerker an. Das aber hat sich mit dem neuen Infektionsschutzgesetz geändert. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) weist darauf hin, dass diese Berufsgruppen nun eigenverantwortlich Tests durchführen müssen. Das bedeutet: Sie müssen sich nun jeden Tag, fünf Mal die Woche, offiziell testen lassen. Für andere Berufsgruppen gebe es hingegen Testerleichterungen – etwa für Arzt- und Pflegepersonal sowie externe Physiotherapeuten, wenn sie geimpft oder genesen sind. Der BIV kritisiert die Neuregelung und fordert den Gesetzgeber auf, die Änderung zurückzuziehen.

Weitere Infos zu diesem Thema gibt es in diesem Artikel:

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