Steuer aktuell: Schenkungssteuer Immobilie verschenken: Wann das Finanzamt keine Steuern verlangt

Bei Schenkungen und Weiterverschenkungen von Immobilien unterstellen die Finanzämter gerne, dass die erste Schenkung nur durchgeführt wurde, um dem letzten Beschenkten einen möglichst hohen Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer zu bescheren. Doch diese Unterstellung der Finanzämter stimmt nicht immer.

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Schenkt beispielsweise die Mutter ihrer Tochter eine Immobilie, bleibt diese Schenkung bis zur Höhe des Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei. Schenkt die Tochter die Immobilie weiter an ihren Ehemann, muss dieser auch nichts versteuern, wenn der Immobilienwert den Freibetrag von 500.000 Euro nicht überschreitet.

Weiterschenken nicht zur Pflicht machen

Das Finanzamt wird bei einer solchen Kettenschenkung nach Indizien suchen, dass das Grundstück von Anfang von der Mutter an den Schwiegersohn geschenkt werden sollte. Ohne Zwischenschaltung der Tochter hätte der Schwiegersohn nämlich nur einen Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000 Euro. Wird das Finanzamt im Schenkungsvertrag fündig und entdeckt eine Verpflichtung der Tochter zur Weiterschenkung, wird deshalb eine direkte Schenkung der Mutter an den Schwiegersohn mit dem kleinsten Freibetrag von 20.000 Euro unterstellt.

Tipp: Findet das Finanzamt jedoch keine Indizien für die Verpflichtung zur Weiterschenkung, muss es von einer freigiebigen Zuwendung von der Ehefrau auf den Ehemann ausgehen (BFH, Urteil v. 18.7.2013, Az. II R 37/11). Dass die Schenkung gleich im Anschluss an die erste Schenkung erfolgte ("fehlende Schamgrenze"), führt zu keinem anderen Ergebnis. dhz

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