Steuertipp Höherer Werbungskostenabzug für Leiharbeitnehmer

Werden Leiharbeiter in einem Handwerksbetrieb eingesetzt, geht das Finanzamt bei einer unbefristeten Abordnung davon aus, dass der Leiharbeiter in der Einrichtung dieses Handwerksbetriebs (= sog. Entleiher) eine erste Tätigkeitsstätte hat. Folge: Für die Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte darf der Leiharbeiter steuerlich nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Verpflegungspauschbeträge sind tabu. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen könnte Leiharbeitern nun einen höheren Werbungskostenabzug verschaffen.

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Typischer Fall aus der Praxis

Ein Leiharbeiter ist an einen Handwerksbetrieb ausgeliehen. In seinem Arbeitsvertrag steht, dass er "bis auf Weiteres" dort arbeiten muss. Für die Finanzverwaltung ist dieser Passus ein Indiz für eine unbefristete Abordnung und führt dazu, dass der Leiharbeiter an der Einrichtung des Handwerksbetriebs eine erste Tätigkeitsstätte hat. Die Entfernung zwischen Wohnung und dieser Einrichtung beträgt einfach 20 km. Der Leiharbeiter wurde 2016 an 230 Tagen in dieser Einrichtung tätig und war jeden Tag 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Das Finanzgericht Niedersachsen zeigte der Auffassung der Finanzverwaltung nun die rote Karte. Der Passus „bis auf Weiteres“ im Arbeitsvertrag ist kein Indiz für eine unbefristete Abordnung. Folge: Der Leiharbeiter befindet sich dauerhaft aus Dienstreise (Beamtendeutsch: berufliche Auswärtstätigkeit). Für die Fahrten mit seinem Auto darf er 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschalen von 12 Euro pro Tag als Werbungskosten absetzen (FG Niedersachsen, Urteil v. 30.11.2016, Az. 9 K 130/16).

Steuertipp

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Lehnt das Finanzamt eines Leiharbeiters die steuerliche Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen ab, sollte der Arbeitnehmer Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof ein Ruhen seines Einspruchsverfahrens beantragen. Dann heißt es abwarten, wie die Münchner Richter entscheiden.

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