Feinstaub, der beim Heizen mit Holzöfen entsteht, soll die Luft in Wohngebieten weniger stark belasten. Deshalb müssen Schornsteine in einigen Fällen seit dem 1. Januar 2022 höher gebaut werden. Das bedeutet Mehrarbeit für Schornsteinfeger. Das sehen die neuen Ableitbedingungen vor.

Beim Verbrennen von Holzscheiten, Pellets und Hackschnitzeln setzen Heizungsanlagen Feinstaub frei. Feinstaub konkreter gefasst meint gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane. Diese gelangen durch die Schornsteine ins direkte Wohnumfeld. Um hier einen besseren Schutz zu gewährleisten, haben Bundestag und Bundesrat 2021 gemeinsam eine Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) beschlossen. Im Fokus steht dabei §19 mit Festlegungen für die Ableitbedingungen für Abgase aus dem Verbrennen der Feststoffe.
Die Ableitbedingungen wiederum sind durch Höhe und genaue Lage der Schornsteine auf dem Dach eines Gebäudes bestimmt. Die Schornsteine sollen die Abgase so in die Umgebungsluft leiten, dass sie möglichst weit nach oben gelangen und nicht zur Belastung der Gebäudebewohner und deren Nachbarn werden. Genau hier hat der Gesetzgeber nachgebessert bzw. die vorherigen Bedingungen präzisiert.
Höhere Schornsteine für weniger Feinstaub
Mitte Oktober 2021 ist die Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die Änderung am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die angepasste Verordnung lässt zwar die vorherigen Vorgaben in großen Teilen bestehen, doch sie führt Angaben viel konkreter aus und legt neue Grenzen fest.
Eine wesentliche Änderung der Ableitbedingungen ist allerdings vorgesehen durch die Festlegung, dass die Öffnung neu errichteter Schornsteine am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht sein muss. Den First muss der Schornstein hier um mindestens 40 Zentimeter überragen. Bis zum Jahreswechsel konnten Schornsteine auch an anderen Stellen auf dem Dach hinausragen. Diese Neuerung bringt aus Sicht von Michael Erlhof, Vorstand Technik des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks, mit sich, dass Häuslebauer bei der Planung und Neuerrichtung eines Gebäudes der Lage des Schornsteins mehr Bedeutung beimessen müssen. "Ein nachträglicher Einbau wird in der Regel aufwendiger und möglicherweise auch kostenintensiver", sagt er.
Änderung der 1. BImSchV: Diese Anlagen sind betroffen
Von der Neuregelung betroffen sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Das können sein: Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel, und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke. Gewerblich genutzte Anlagen für feste Brennstoffe wie Holzkohlegrillanlagen oder Räucherkammern, für die Schornsteine neu errichtet werden sollen, unterliegen auch den neuen Regelungen.
Unterschiede zwischen der alten und neuen 1. BImSchV gibt es außerdem bei Vorgaben hinsichtlich der Schornsteinhöhen je nach Dachneigung, also je nachdem, wie steil oder flach das Dach ist. Der Gesetzgeber unterscheidet nach den Anlagengrößen. Umso mehr Gesamtwärmeleistung in Kilowatt eine Anlage aufweist, umso höher muss auch der Schornstein gebaut werden. Dabei gibt es genaue Abstufungen der Anlagengrößen und Vorgaben bezüglich der Höhen und wie weit Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen der Nachbargebäude in einem bestimmten Umkreis überragt werden müssen. Die neuen Abstufungen und Höhenvorgaben kann man hier nachlesen.>>>
Höhere Schornsteine: Statische Prüfung eventuell erforderlich
Dadurch ergeben sich in bestimmten Fällen sehr große Schornsteinhöhen. Diese ermittelt man nach einer bestimmten Berechnungsformel, erklärt Michael Erlhof. Durch die Neuregelungen wird aus Sicht des Schornsteinfegerhandwerks der Beratungsbedarf steigen, in der Planungs- und Errichtungsphase eines Gebäudes, genauso wie bei der Neuerrichtung von Schornsteinen bei bestehenden Gebäuden. Michael Erlhof nennt als Problem, das sich ergeben kann, dass die höheren Schornsteine dann auch in den Geltungsbereich der freistehenden Schornsteine kommen könnten. Dann seien statische Nachweise zu erbringen.
Grundsätzlich wichtig zu wissen ist allerdings, dass die neuen Vorgaben nur bei Neubauten und nicht bei bereits errichteten Schornsteinen greifen. "Die neuen Anforderungen gelten nicht für bestehende Anlagen – auch nicht, wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wird wie etwa der Austausch eines Kaminofens oder eines Holzheizkessels", sagt Michael Erlhof. Das greift sogar dann, wenn man einen Öl- oder Gasheizkessel gegen einen Heizkessel für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel austauscht. Zudem sieht die Verordnung vor, dass in Fällen eines unverhältnismäßigen Aufwands generell die bisherigen Regelungen Anwendung finden können. "Allerdings sind hier enge Grenzen gesetzt", sagt der Verbandsvertreter.
Höhere Schornsteine – weniger Nachbarschaftsbeschwerden
Die Neuformulierung der 1. BImSchV war deshalb nötig geworden, um die Luftverschmutzung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen zu reduzieren. Durch die Neuregelungen soll laut Begründung des Bundesrates ein besserer Abtransport der Abgase in die freie Luftströmung erfolgen. Ein Ansammeln von Abgasen in dichter Wohnbebauung würde somit verhindert. Außerdem sollen es zu weniger Nachbarschaftsbeschwerden durch Rauchbelästigung kommen.
Kritik an den Neuerungen gab es allerdings bereits in der Bundesratssitzung, die dennoch zum Beschluss führte. Die Länder kritisierten, die Bundesregierung habe es versäumt, in der Verordnung bestimmte Passagen zu relevanten Normen auf den aktuellsten Stand zu bringen. So enthalte die neue Verordnung noch Bezüge auf ältere DIN-Normen und europäische Rechtsnormen, die etwa das verwendete Material oder die Temperaturbedingungen beim Bau von Schornsteinen betreffen. Auch hier sollten Aktualisierungen vorgenommen werden.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, die genannten Bezüge zu den Normen schnellstmöglich zu aktualisieren. Michael Erlhof weist darauf hin, dass sich einige Normenbezüge durch Überarbeitung und Neuerscheinung geändert haben. "Wenn es statische Verweise sind, müsste bei Vollzug der 1. BImSchV auch auf den dann veralteten Stand der Normen zurückgegriffen werden", warnt er.
Bis heute hat allerdings keine Überarbeitung der Normen stattgefunden. Soll dies geschehen, müsste der Gesetzgeber die Verordnung nochmals anpassen.
Höhere Schornsteine: Die Neuregelungen zusammengefasst
Die Schornsteine auf Deutschlands Häusern werden höher. Die neuen Regelungen seit Jahresbeginn 2022 sehen das für Neubauten und neue Anlagen von einigen Feuerstätten vor.
Konkret heißt das: Wer ein Haus neu baut und/oder wer Schornsteine in oder an einem bestehenden Gebäude neu errichtet, der muss einen Kamin ziehen lassen, der den Dachfirst mindestens um 40 Zentimeter überragt. Das "mindestens" bezieht sich allerdings auf viele Variable – unter anderem die Dachneigung und die Gesamtwärmeleistung der Heizungsanlage. Sie bestimmen mit, welche Schornsteinhöhe Pflicht ist. Grob lässt sich aber sagen: Je mehr Leistung die Heizung hat, desto höher der Schornstein.
Welche Heizungen sind betroffen?
Diese Änderung des Paragrafs 19 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV) gilt für alle Feuerstätten, die mit sogenannten festen Brennstoffen betrieben werden. Betroffen sind Heizungskessel und Einzelfeuerstätten für Pellets und Scheitholz, also sowohl die neue Pellet-Zentralheizung als auch der Kamin- oder Kachelofen im Wohnzimmer.
Was ist mit Bestandsanlagen?
Wird nur eine Feuerstätte ausgetauscht, gelten weiter die bisherigen Vorschriften, die in der Regel geringere Schornsteinhöhen vorsehen. Das betrifft auch den Wechsel der Brennstoffart – also wenn etwa Öl- oder Gasheizungen gegen einen Heizkessel für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel getauscht werden.
Welche weiteren Vorgaben gibt es für neue Schornsteine?
Ihre Öffnung muss am oder nahe am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, liegen, den die Schornsteine dann um die genannten mindestens 40 Zentimeter überragen. Die genaue Höhe ist abhängig von den Nachbargebäuden: Ein Schornstein muss die Fenster von Aufenthaltsräumen dieser Häuser um mindestens einen Meter überragen, wenn die Gebäude sich in einem Umkreis von weniger als 15 Metern zum Schornstein befinden und die angeschlossene Heizungsanlage eine Leistung von maximal 50 Kilowatt hat. Mit größeren Leistungen wachsen die Schornsteine. So muss ein Schornstein einer Anlage mit 150 bis 200 Kilowatt Leistung die Nachbarsfenster um mindestens drei Meter überragen.
Verbessert ein höherer Schornstein die Luftqualität in der Umgebung?
Das ist die Idee der Regelung. Höhere Schornstein-Öffnungen sollen ermöglichen, dass die Abgase durch die ungestörte Luftströmung weiter über den Häusern besser abtransportiert werden. Allerdings gilt auch: Die Emissionen werden dadurch nicht verbessert. Im Gegenteil, die Schornsteinerhöhung kann sogar die Emissionswerte der Anlage verschlechtern, weil ein größerer Unterdruck im Schornstein entsteht, der die Brenngase abzieht, bevor diese vollständig verbrannt sind. So ist ein verantwortungsvoller Umgang mit der Holzfeuerstätte wichtig. dpa