Steuer aktuell Höchst- und Grenzwerte: Handelt es sich um Brutto- oder Nettobeträge?

Der Blick in die verschiedenen Steuergesetze verrät, welche Höchstbeträge oder Grenzbeträge in bestimmten Sachverhalten zu beachten sind. Doch handelt es sich hierbei um Brutto- oder Nettobeträge. Die Antwort lautet: Sowohl als auch.

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Hier ein Überblick über einige in der Praxis wichtige Höchst- und Grenzwerte und die Klärung, ob es sich hierbei um Brutto- oder Nettobeträge handelt.

• Sachbezüge/Gutscheine: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern jeden Monat Sachzuwendungen (Benzingutscheine, Lottoschein) in Höhe von 44 Euro zuwenden, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Bei dem 44-Euro-Betrag handelt es sich um einen Bruttobetrag – also einen Betrag mit Umsatzsteuer.
• Aufmerksamkeiten: Zum Geburtstag, zum Jubiläum oder zum Hochzeitstag dürfen dem Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei 40 Euro zugewandt werden. Auch hier handelt es sich um einen Bruttowert.
• Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei der Frage, ob für den Kauf von Anlagevermögen bei den Betriebsausgaben der Sofortabzug möglich ist oder die Abschreibung auf mehrere Jahre erfolgen muss, stoßen Sie auf die Werte 150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro. Hierbei handelt es sich um Nettowerte – also ohne Umsatzsteuer.
• Geschenke: Pro Empfänger und Jahr dürfen Geschenkaufwendungen nicht mehr als 35 Euro kosten. Bei Überschreitung kippt der Betriebsausgabenabzug. Bei dem 35-Euro-Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.

Leser-Service: Wissen Sie nicht genau, ob es sich bei einem steuerlichen Höchst-, Pausch- oder Grenzbetrag um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, fragen Sie uns. Unser Steuerexperte gibt Ihnen die Antwort. Einfach eine E-Mail schicken an kommentare@deutsche-handwerks-zeitung.de . dhz

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