Neueste Steuerstrategien Hinter den Kulissen der Gesetzgebung

Eigentlich sollte ein Blick ins Steuergesetz Klarheit und Rechtssicherheit bringen. Doch genau das Gegenteil ist der Fall. Denn der Gesetzgeber kommt gar nicht so schnell hinterher, die unzähligen Verwaltungsanweisungen und Urteile zeitnah umzusetzen.

Bernhard Köstler

Eine elektronische Rechnung muss genau wie eine Papierrechnung innerbetrieblich kontrolliert werden. - © LaCatrina/Fotolia.com

Hier ein Überblick über die besten Urteile, Anweisungen und Trends rund um das Thema Steuern, die nicht im Gesetz zu finden sind und doch Vorteile bieten.  

Imbissstand: 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?
Verkauft ein Metzger oder ein Bäcker seine Waren in einem Imbissstand und die Kunden haben nur die Möglichkeit, die gekauften Lebensmittel an Anlagebrettern, an Verzehrtheken oder an Stehtischen zu verzehren, werden nur 7 Prozent Umsatzsteuer auf den Verkauf fällig (OFD Niedersachsen, Urteil v. 14.06.2012, Az.: S 7100 – 441 – St 171).  

Elektronische Rechnungen:? Einfachere Regeln
Seit 1. Juli 2011 gibt es den Vorsteuerabzug auch für elektronische Rechnungen ohne digitale Signatur. Jetzt hat sich das Bundesfinanzministerium endlich zu einem Infoschreiben durchgerungen. Sie müssen bei Erhalt einer elektronischen Rechnung ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einführen. Was das ist? Nichts anderes, als Sie bei Papierrechnungen machen. Rechnungen kontrollieren, verbuchen, abheften, zehn Jahre lesbar aufbewahren (BMF, Schreiben v. 02.07.2012, Az.: IV D 2 – S 7287-a/09/10004:003).  

Rücklage für Ersatzbeschaffung
Brennt ein Gegenstand des Anlagevermögens (Pkw, Maschine, Gebäude) aus, wird gestohlen oder durch eine Naturkatastrophe zerstört und die Versicherung zahlt, kann dadurch ein Gewinn entstehen. Das passiert immer dann, wenn der Kaufpreis für den Gegenstand bereits vollständig abgeschrieben wurde und in die Versicherungsleistung eingeht. Doch der Gewinn muss nicht sofort versteuert werden, Unternehmer dürfen eine "Rücklage für Ersatzbeschaffung" bilden. Der Gewinn wird beim Kauf eines Ersatzgegenstandes auf den Kaupreis angerechnet. Das mindert die Abschreibung.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Ersatzbeschaffung innerhalb von vier Jahren (bisher zwei Jahre) erfolgen muss. Wird in diesem Zeitraum nicht neu investiert, ist der Gewinn am Ende des vierten Jahres voll zu versteuern (BFH, Urteil v. 12.01.2012, Az.: IV R 4/09).  

Was zwischen den Zeilen steht

Investitionsabzugsbetrag: Auch bei Betriebsübergabe
In einem Urteilsfall haben die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen einem Unternehmer den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags versagt, weil die geplante Investition innerhalb von drei Jahren nicht mehr durch ihn, sondern durch den Betriebsübernehmer erfolgen wird (Urteil v. 11.04.2012, Az.: 4 K 210/11). Hintergrund: Beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dürfen Unternehmer bei Erfüllung einiger Voraussetzungen für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen bereits 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen.

Tipp: Zwischen den Zeilen steht, wie es doch funktionieren kann. War die Übergabe des Betriebs bei Abzug des Investitionsabzugsbetrags nachweislich noch kein Thema – also noch nicht geplant –, muss das Finanzamt den Abzug anerkennen.  

Übergangsgewinne: Günstige Aufteilung
Steht derzeit die Gewinnermittlung für 2011 auf dem Plan, sollten Unternehmer bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 1. Januar 2011 ein Hintertürchen bei der Versteuerung ihres Übergangsgewinns beachten. Wurde zum 1. Januar 2011 von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung gewechselt, musste wegen der unterschiedlichen Systematik der beiden Gewinnermittlungsmethoden ein Übergangsergebnis ermittelt werden.

Tipp: Wurde ein Übergangsgewinn ermittelt, kann ein Antrag gestellt werden, dass dieser Gewinn nicht sofort in voller Höhe 2011 versteuert werden muss, sondern verteilt auf die Jahre 2011, 2012 und 2013 zu jeweils einem Drittel. Das spart Steuern und schont die finanzielle Liquidität (R 4.6 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien).  

Gewerbesteuer: Lagerkosten im Visier
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuerfestsetzung rechnet das Finanzamt gerne auch anteilige Lagergebühren nach § 8 Nr. 1 GewStG zu. Doch die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat hierzu entschieden: Wurde ein klassischer Lagervertrag abgeschlossen, scheidet die Hinzurechnung aus (Verfügung v. 07.05.2012, Az.: G 1422 – 67 – St 216). Denn beim Lagervertrag überwiegt die Obhutspflicht des Lagerhalters.

Tipp: Wer mit dem Finanzamt wegen Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag im Clinch liegt, kann die strittigen Punkte jetzt überprüfen. Ein gleichlautender Ländererlass vom 2. Juli 2012 schafft endlich Klarheit (bundesfinanzministerium.de).  

Gegen das Finanzamt kontern

Keine Haftung bei Betriebspacht
Erwirbt ein Handwerker einen Betrieb, haftet er nach § 25 HGB für die Verbindlichkeiten des früheren Betriebsinhabers. Gerade bei nicht bekannten Steuerschulden können dadurch teure Zusatzzahlungen entstehen. Doch diese Haftungsvorschrift gilt nicht, wenn ein Betrieb nur gepachtet wird.

Tipp: Wer einen Betrieb gepachtet hat und unter demselben Namen fortführt, kann gegen Haftungsbescheide des Finanzamts mit dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.04.2012 (Az.: 4 K 562/09) kontern.  

Betriebsausgaben wegen Berufskrankheit
Hat ein selbstständiger Handwerker körperliche Handicaps, die seiner Meinung nach eindeutig durch die Aus-übung seines Berufs kommen, sollte er alles daran setzen, sich eine Berufskrankheit attestieren zu lassen. Die aus eigener Tasche bezahlten Kosten dürfen in diesem Fall in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Das hat erhebliche Vorteile gegenüber dem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, bei denen sich die Kosten nur zu einem sehr geringen Teil oder gar nicht steuerlich auswirken.