Erlaubnis der Arbeitsagentur nötig Hilfe unter Kollegen birgt Fallstricke

Ein Unternehmer hat gerade viel zu tun, aber nicht genügend Leute. Ein Kollege bietet ihm an, dass seine Mitarbeiter den Engpass abfangen. Was wie freundliche Hilfe unter Kollegen klingt, birgt juristische Fallstricke.

Barbara Oberst

Mit Hilfe eines dreiseitigen Formulars können Unternehmer der Arbeitsagentur die Arbeitnehmerüberlassung anzeigen. - © Foto: Oberst

Von Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit spricht man nicht nur, wenn über ein spezielles Zeitarbeitsunternehmen Mitarbeiter entliehen werden. Auch wenn im betrieblichen Alltag der Chef oder ein führender Mitarbeiter eines Unternehmens einen Mitarbeiter eines anderen Unternehmens anweist, bestimmte Arbeiten auszuführen, so kann das als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden.

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung verlangt dann grundsätzlich die vom Arbeitsamt zu erteilende Erlaubnis. Zuständig sind die Agenturen in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg.

Kollegenhilfe ist möglich

Aber: Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten dürfen ihre Mitarbeiter einem anderen Betrieb überlassen, wenn sie auf diese Weise Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden. Auch diese Form der "Leiharbeit" ist aber nicht spontan möglich. Der Verleiher muss sich zuvor gemäß §1a AÜG schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeldet haben.

Folgende Punkte muss die schriftliche Anzeige bei der BA enthalten

  1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
  2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
  3. Beginn und Dauer der Überlassung,
  4. Firma und Anschrift des Entleihers.

Hier geht es zu den Formularen der Arbeitsagentur.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, ist das Gesetz nicht anzuwenden (§1, Abs.3,2a AÜG). Der Begriff "gelegentlich" wird allerdings sehr eng ausgelegt. Sobald der Eindruck entsteht, die Leiharbeit sei planmäßig, gilt das nicht mehr als "gelegentlich" und eine Genehmigung der Arbeitsagentur ist erforderlich.

Eine Erlaubnis brauchen Unternehmer auch dann nicht, wenn sie Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, für alle Mitglieder Tarifverträge desselben Wirtschaftszweigs gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrags zur selbstständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.

Auch wenn die beteiligten Betriebe durch die Leiharbeit Entlassungen oder Kurzarbeit vermeiden können, sie demselben Wirtschaftszweig angehören und ein für beide Seiten geltender Tarifvertrag Arbeitnehmerüberlassung vorsieht, ist das Gesetz nicht anzuwenden . Im Zweifelsfall kann die Innung Auskunft über solche Tarifverträge geben.

Ohne Genehmigung drohen beiden Parteien saftige Strafen. Geldbußen in Höhe von bis zu 30.000 Euro, im Extremfall sogar bis zu 500.000 Euro sieht das Gesetz vor.

Vorsicht Bau

Im Baugewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung nach §1b AÜG grundsätzlich nicht für Arbeitertätigkeiten erlaubt.  "Grundsätzlich" bedeutet im Juristendeutsch, dass es Ausnahmen gibt. Leiharbeit im Baugewerbe ist demnach zulässig, wenn sowohl Ver- als auch Entleiher einem Tarifvertrag angehören, der Arbeitnehmerüberlassung genehmigt. Auch wenn ein Betrieb nachweisen kann, dass er seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird, kann er seine Mitarbeiter an einen anderen Baubetrieb verleihen.