Die neue Herkunftskennzeichnung bringt Änderungen für alle Fleischer mit sich. Ab Februar 2024 müssen sie die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch angeben – aufgeschlüsselt nach Aufzucht und Schlachtung. Für verarbeitete Waren gelten Ausnahmen. So sollte die Herkunftskennzeichnung an der Fleischtheke aussehen.

Was lange diskutiert und sehr lange schon geplant ist, kommt ab Februar 2024 nun doch ausnahmslos auch auf alle Fleischereien zu, die hauptsächlich unverpacktes Fleisch verkaufen: die neue Herkunftskennzeichnung. Denn diese Kennzeichnung muss nicht nur auf Verpackungen gedruckt, sondern auch in Fleischtheken sichtbar sein. Sie gilt für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und genauso für Hackfleisch. Ausgenommen bleiben bisher vorverpackte Fleisch- und Wurstwaren. Für unverarbeitetes Rindfleisch gibt es bereits seit der BSE-Krise eine Herkunftskennzeichnung mit eigenen Vorgaben.´
Wo muss die Herkunftskennzeichnung angegeben sein?
Jetzt zieht der Gesetzgeber bei den anderen Fleischarten nach und schafft zum 1. Februar 2024 die neue Herkunftskennzeichnung. Sie gilt ab jetzt auch für unverpacktes Fleisch an Bedientheken, in Metzgereien, auf Wochenmärkten und in Hofläden. Darüber klärt der Deutsche Fleischer-Verband (DFV) in einem ausführlichen Merkblatt für die Betriebe derzeit auf.
Darin heißt es, dass die Kennzeichnung des unverpackten Fleisches entweder direkt am Fleisch in der Theke erfolgen muss, durch einen Aushang oder durch sonstige schriftliche – auch elektronische – Angebote. Konkret gemeint sind damit kleine Schilder in der Theke, Angaben in Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen – ob digital oder analog.
Des Weiteren heißt es: "Hat das Fleisch überwiegend die gleiche Herkunft, reicht eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle aus." Fleischereien, die Fleisch hauptsächlich aus einem Land beziehen, können dieses einmal sichtbar nennen und müssen dann nur bei Fleisch anderer Herkunft eine einzelne Angabe hinzufügen.
Wie muss die Herkunftskennzeichnung aussehen?
Die Herkunftskennzeichnung selbst teilt sich auf in Angaben zur Aufzucht des betreffenden Tieres – "Aufgezogen in:" – und zu dessen Schlachtung – "Geschlachtet in:". Dabei muss jeweils der EU-Mitgliedstaat oder das Land angegeben sein. "Ist ein Tier in einem einzigen Land geboren, gemästet und geschlachtet worden, kann stattdessen der Ursprung angegeben werden", teilt der DFV mit. Hier ist analog die Angabe "Ursprung:" zu verwenden. Fleischereien, die großen Wert auf die Regionalität des Fleisches legen oder die deren Kunden dies sehr wichtig ist und die dies herausstellen wollen, können laut DFV freiwillige zusätzliche Angaben zur Herkunft machen.
Mit den Angaben direkt am Fleisch müssen die Betriebe auch weitere Informationen bereithalten, um eine Rückverfolgbarkeit zu erlauben und die Herkunft zu belegen. Diese richten sich laut DFV nach der Anzahl unterschiedlicher Herkünfte: bei einer einzigen Herkunft reichen die Lieferpapiere aus, bei mehreren Herkünften sind innerbetrieblich plausible Maßnahmen zur Unterscheidung zu treffen.
Das kann beispielsweise durch die Beschriftung von Kisten oder der Ware selbst erfüllt werden oder an den Lagerplätzen in den Kühlräumen. Der Verband weist darauf hin, dass mit der neuen Kennzeichnung keine gesonderten Aufbewahrungspflichten der dazugehörigen Unterlagen verbunden sind. "Zwölf Monate sollten ausreichen", heißt es im Merkblatt.
Herkunftskennzeichnung: Welche Besonderheiten sind wichtig?
Etwas komplizierter wird es, wenn man die Aufzucht der Tiere betrachtet und die dabei verpflichtenden Angaben. Denn der Aufzuchtort der Tiere ändert sich oftmals mit ihrem Alter. So gilt bei Schweinen, Schafen und Ziegen die Altersgrenze von sechs Monaten. Werden sie nach einem Alter von über sechs Monaten an einem anderen Ort weiter aufgezogen, gilt der zweite Ort als Angabe für die Aufzucht. Bei Geflügel gilt hierbei ein Monat als zeitliche Grenze. Details dazu hat der DFV in seinem Merkblatt für Mitgliedsbetriebe aufgelistet.
Wenn ein Tier in mehreren Ländern aufgezogen wurde und sich die genaue Herkunft nicht zuordnen lässt, muss auch dies angegeben sein – etwa mit der Angabe "Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern" oder auch "Aufgezogen außerhalb der EU".
Ähnliches gilt für die Herkunftskennzeichnung von Hackfleisch, die zwar notwendig ist, aber in unterschiedlicher zusammengefasster Form erfolgen kann. Die Herkunft bestimmt die Angabe und die Betriebe müssen sie dokumentieren – beispielsweise als "Aufgezogen und geschlachtet in der EU", "Aufgezogen außerhalb der EU" und "Geschlachtet in der EU" oder als "Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU".
Die Vorgaben zur neuen Herkunftskennzeichnung sind beschlossen und als nationale Vorgabe in § 4b Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) festgelegt. Nicht verwechselt werden dürfen sie allerdings mit der neuen Tierhaltungskennzeichnung bei Schweinefleisch, deren Gesetzesgrundlage bereits in Kraft ist. Die verpflichtende Umsetzung dieser Kennzeichnung greift allerdings erst ab August 2025.