Am 1. August 2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium zwei neue Förderprogramme zur Heizungsoptimierung gestartet. Doch wer diese Förderprogramme bei der Heizungssanierung in Anspruch nimmt, verliert seinen steuerlichen Handwerkerbonus. Denn beide Förderungen nebeneinander sind ausgeschlossen.
Für Handwerksbetriebe im Heizungsbau dürften die neu eingeführten Förderprogramme „Förderprogramm Brennstoffzellen-Heizung“ und „Förderprogramm Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Ausgleich“ die Auftragsbücher füllen. Denn beteiligt sich der Staat am Austausch der Heizungsanlage im Keller des Eigenheims, lassen sich insbesondere Eigenheimbesitzer nicht zweimal bitten und vergeben die entsprechenden Aufträge an Handwerksbetriebe.
Ausführliche Infos zu diesen beiden neuen Förderprogrammen enthält eine Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums v. 1. August 2016, die interessierte Kunden und Handwerksbetriebe hier einsehen bzw. abrufen können. Infos von der KfW dazu finden Sie hier. Anträge können bei der KfW spätestens ab dem 31. August 2016 gestellt werden. Zudem steht das KfW-Infocenter unter: 0800 / 539 9002 zur Verfügung.
Förderprogramme ja, Steueranrechnung nein
Entscheiden Sie sich für eines dieser beiden Förderprogramme, ist die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen leider tabu. Normalerweise können Kunden bei der Heizungssanierung im Eigenheim in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Handwerkerleistung, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr beantragen. Doch erhalten Sie schon eine staatliche Förderung in Form eines Zuschusses oder eines zinsgünstigen Darlehens, scheidet eine zusätzliche Steueranrechnung aus (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). dhz
Steuertipp
Bei Fremdfinanzierung der Heizungssanierung sollten Sie also die Steuerersparnis besser nicht als Tilgungsrate einplanen, wenn Sie sich für eines der vielen Förderprogramme oder eben für die neuen staatlichen Förderungen entscheiden.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
