Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Heizungsförderung: Antrag kann jetzt bei KfW gestellt werden

Anfang 2024 trat die neue Förderrichtlinie für effiziente Gebäude in Kraft. Seit dem 27. Februar können nun die Förderanträge bei der KfW eingereicht werden. Das sind die Details.

Wärmepumpe vor einem Haus
Die Förderung für klimafreundliche Heizungen kann seit dem 27. Februar beantragt werden. - © RCH Photographic - stock.adobe.com

Hausbesitzer, die auf klimafreundlichere Heizungen umsteigen wollen, können seit Dienstag, 27. Februar, Anträge bei der Förderbank KfW stellen. Zunächst gilt das nur für Eigentümer von Einfamilienhäusern, die diese selbst bewohnen. Am Morgen kam es bei der Registrierung auf dem KfW-Portal zu Wartezeiten, weil der Andrang offensichtlich groß war. "Vor Ihnen im Warteraum sind: 529 Personen. Der Warteraum wurde angehalten", hieß es auf der Webseite. Die Antragstellung sollte um 8.00 Uhr beginnen.

Hintergrund der neuen Förderungen ist das Heizungsgesetz der Ampel-Koalition, das seit dem 1. Januar gilt. Hauseigentümer können bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen. So gibt es für den Einbau einer als klimafreundlich geltenden Heizung wie einer Wärmepumpe eine Grundförderung von 30 Prozent. Dazu können Boni gezahlt werden, wenn das Haus selbst genutzt und eine bestimmte Gehaltsgrenze unterschritten wird. Voraussetzung ist außerdem ein Vertrag mit einem Fachunternehmen.

Die wichtigsten Details nun im Überblick:

Geld für Heizungsförderung kommt aus dem Klima- und Transformationsfonds

Generell regelt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die Bedingungen für eine Unterstützung bei einem Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung und andere Sanierungsmaßnahmen wie etwa die Dämmung der Außenhülle. Anträge für sonstige Sanierungsmaßnahmen können seit dem 1. Januar beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Möglich ist hier eine Grundförderung von 15 Prozent plus fünf Prozent bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans. Die BEG wird aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert und kann nur beantragt werden, solange Fördermittel verfügbar sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht laut Bundeswirtschaftsministerium nicht.

Heizungsförderung 2024: Grundförderung und Extra-Boni

Bei der Heizungsförderung beträgt die Grundförderung 30 Prozent. Dies gilt für den Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Dazu zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder solarthermische Anlagen. Neben privaten Hauseigentümern können auch Vermieter, Unternehmen und Kommunen diese Grundförderung in Anspruch nehmen. Für Wärmepumpen gibt es einen Effizienzbonus von fünf Prozent, wenn sie Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Wärmemittel nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen. Wird bei einer Biomasseheizung ein bestimmter Staubemissionswert von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten, gibt es zusätzlich 2.500 Euro.

Geschwindigkeitsbonus nur für Selbstnutzer

Der sogenannte Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent kann nur von Eigentümern in Anspruch genommen werden, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Zwischenzeitlich sollten auch Vermieter in den Genuss kommen und der Bonus 25 Prozent betragen. Angesichts der angespannten Haushaltslage wird daraus jedoch nichts. Der Geschwindigkeitsbonus soll ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken und 2037 komplett auslaufen. Er wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von Biomasse- und Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, gewährt.

Heizungsförderung 2024: Förderfähige Kosten sind begrenzt

Darüber hinaus gibt es einen sogenannten Einkommensbonus von 30 Prozent für alle Familien, die über ein Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 Euro im Jahr verfügen. Die Boni können kombiniert werden, dürfen in Summe aber nicht mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten ausmachen. Diese wurden jetzt auf 30.000 Euro für Einfamilienhäuser oder für die erste Wohneinheit verringert. Bei Mehrfamilienhäusern beträgt dieser Wert jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab jeder weiteren Wohneinheit.

Höchstgrenzen für Heizungstausch und Sanierung addierbar

Anders als bisher können die Höchstgrenzen der Fördersummen für den Heizungstausch und für andere Effizienzmaßnahmen wie die Dämmung der Außenhülle miteinander verbunden werden. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor, können die förderfähigen Investitionskosten bei einem Einfamilienhaus bis zu 90.000 Euro pro Kalenderjahr ausmachen (bisher: 60.000 Euro), andernfalls sind es 30.000 Euro.

Neben Heizungsförderung gibt es noch zinsgünstige Kredite

Zusätzlich zur Zuschussförderung für den Heizungstausch oder andere Maßnahmen zur energetischen Sanierung kann ein zinsverbilligter Ergänzungskredit der KfW mit maximal 120.000 Euro bei einem maximalen Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro über die Hausbank beantragt werden. Anträge für andere Sanierungsmaßnahmen, wie etwa der Förderung der Außendämmung, müssen weiterhin beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Vertrag mit Fachbetrieb nötig für Förderantrag

Wie der Fachverband Heizung-Sanitär-Klima Baden-Württemberg mitteilt, muss dem Förderantrag künftig ein Vertrag zur Heizungssanierung mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sowie einer "Bestätigung zum Antrag" des Fachunternehmens inklusive einer Beschreibung der Sanierungsmaßnahmen beigefügt werden. Das bedeutet, dass durch eine entsprechende Bedingung vereinbart werden muss, dass der Vertrag nur dann in Kraft tritt, wenn eine Förderzusage erfolgt.

Heizung: Beim BAFA gestellte Anträge können ohne Sperrfrist storniert werden

Der Verband weist auch darauf hin, dass ein bereits beim BAFA gestellter Antrag auf Förderung einer Heizungssanierung ohne Einhaltung einer Sperrfrist von sechs Monaten dort storniert und ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt darf allerdings noch kein Vertrag über die Heizungssanierung abgeschlossen oder mit der Sanierung begonnen worden sein. Insbesondere beim geplanten Einbau einer neuen Pelletheizung könne sich eine solche Stornierung lohnen.

>>> Weitere Informationen finden Sie beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima und auf der Seite der KfW.

Mit Inhalten aus dpa