Corona-Tests im Betrieb Heil verschärft neue Corona-Testpflicht

Kaum gilt die Verordnung, legt der Bundesarbeitsminister nach: Bald müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anbieten.

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Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen anbieten müssen seit dem 20. April zwei Mal pro Woche ein Angebot für einen Corona-Test erhalten. Für andere Beschäftigte, die nicht im Homeoffice sind, wird die Frequenz von aktuell einem auf zwei Tests pro Woche bald erhöht. - © Egoitz - stock.adobe.com

Von Karin Birk

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat die Regeln zur Corona-Testpflicht nochmals nachgeschärft. "Künftig sollen alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche im Betrieb haben", teilte Heil mit Blick auf das Angebot von Selbst- und Schnelltests mit. "So sollen noch besser Infektionen entdeckt, Ansteckungen vermieden und Betriebsschließungen verhindert werden", fügte er hinzu.

Eine Testpflicht für Beschäftigte soll es auch künftig nicht geben, hieß es aus dem Ministerium. Diese erweiterte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll den Plänen zufolge "zeitgleich mit dem Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung" in den nächsten Tagen in Kraft treten.

ZDH verärgert: "Misstrauenserklärung der Politik"

Der Handwerksverband reagiert verärgert auf die Ausweitung der Testangebotspflicht. "Das kann nur als neuerliche und vor allem ungerechtfertigte Misstrauenserklärung der Politik gegenüber der Unternehmerschaft gewertet werden und verkennt völlig den großen Einsatz unserer Betriebe bei der Pandemieeindämmung“, sagte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH).    

Weiterhin keine Testpflicht für Arbeitnehmer

Aktuell gilt die erst am 20. April in Kraft getretene Regelung, wonach Unternehmen ihren Mitarbeitern mindestens einen Corona-Test anbieten müssen, solange sie nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Für all jene Arbeitnehmer, die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, gilt schon jetzt die Pflicht für Arbeitgeber, ihnen zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Daran soll sich nach den Angaben einer Ministeriumssprecherin auch mit einer erweiterten Arbeitsschutzverordnung nichts ändern.

Beschäftigte mit viel Personenkontakt erhalten schon jetzt zwei Tests

Zu diesen Beschäftigten zählen laut Verordnung etwa Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann. Genannt werden auch Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt zu anderen Personen treten. Hinzukommen Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind sowie Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus begünstigen.

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregeln werden ebenfalls verlängert

Die Verordnung sieht außerdem vor, dass bestehende Corona-Arbeitsschutzregeln wie die Homeoffice-Pflicht, das Erstellen von Hygienekonzepten, Abstandhalten, Lüften und Maskentragen ebenfalls verlängert wird. Dabei soll die bestehende Verordnung nur so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, spätestens aber mit Ablauf des 30. Juni außer Kraft treten.

Corona-gebeutelte Unternehmen können Kosten geltend machen

Wie das Bundeswirtschaftsministerium zuvor schon betonte, können Unternehmen bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Kosten für Schnelltests und Selbsttests als sogenannte "Kosten für Hygienemaßnahmen" geltend machen. Das Ministerium betonte außerdem, dass es für Unternehmen keine Dokumentationspflicht für das Testen gebe. Im Prinzip reiche es, den in Präsenz Beschäftigten Selbsttests auszugeben.