Erwerben Sie ein Eigenheim, können Sie für in Auftrag gegebene Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steueranrechnung nach § 35a EStG beantragen. Doch aufgepasst: Starten Sie zu früh mit den Reparaturen oder den haushaltsnahen Dienstleistungen, kann die Steueranrechnung kippen.
Die Steueranrechnung nach § 35a EStG beträgt je nachdem, ob Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen, maximal:
| Handwerkerleistungen | Haushaltsnahe Dienstleistungen |
|---|---|
| Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Leistung (ohne Ware), maximal 1.200 Euro pro Jahr. | Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Leistung (ohne Ware), maximal 4.000 Euro pro Jahr. |
Wichtige Voraussetzungen für die Steueranrechnung: Es muss eine Rechnung vorliegen, die Zahlung muss unbar, also per Überweisung oder Abbuchung bezahlt worden sein und es muss sich um Ihren Haushalt handeln.
Tipp: Kaufen Sie ein Eigenheim und lassen in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Notarvertrags und dem Übergang von Nutzen und Lasten bereits erste Arbeiten erledigen, haben Sie noch keinen eigenen Haushalt. Folge: Keine Steueranrechnung. Dasselbe passiert, wenn der Verkäufer der Immobilie für eine Übergangszeit noch in Ihrem künftigen Eigenheim wohnt und Sie bereits erste Arbeiten erledigen lassen (FG Münster, Urteil v. 21.5.2010, Az. 14 K 1141/08 E). dhz
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