Werden Sie von Kunden mit Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt beauftragt, versprechen diese sich meist eine Steuer sparende Steueranrechnung für die Arbeitsleistung. Hier sollten Sie jedoch auf die Euphoriebremse treten und Ihre Kunden darüber informieren, dass es die Steueranrechnung nur gibt, wenn die Leistungen "im Haushalt" erbracht werden.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht München erlebte ein Ehepaar eine böse Überraschung. Sie ließen sich von einer Schreinerei die Möbel für ihr Schlafzimmer maßanfertigen und zu Hause aufstellen. Die Kosten für die Arbeitsleistung betrugen satte 6.650 Euro, wobei nur 1.050 Euro auf die Arbeiten „im Haushalt“ entfielen. Die Planungs- und Fertigungskosten fielen in der Werkstatt des beauftragten Handwerkers an.
Die Münchner Richter gewährten in diesem Fall nur eine Steueranrechnung von 210 Euro und nicht die beantragten 1.200 Euro. Begründung: Die Steueranrechnung kommt nur für die Leistungen in Betracht, die „im Haushalt“ erbracht wurden (FG München, Urteil v. 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09).
Tipp: Informieren Sie Ihre Kunden besser selbst über den Umstand, dass die Steueranrechnung nur für die Leistungen in Frage kommt, die in ihrem Haushalt erbracht wurden. Das ist zwar eigentlich nicht Ihre Aufgabe. Doch bevor Sie den Kunden verlieren, weil er sich eine höhere staatliche Vergünstigung erhofft hat, macht es Sinn, auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen. dhz
