Steueranrechnung Handwerkerleistung: Wann der Kunde Steuern zurückbekommt

Handwerker werden oftmals von Kunden gefragt, ob die ausgeführten Handwerksarbeiten zu einer Steueranrechnung führen. Eine einfache Antwort ist oft jedoch nicht möglich, da verschiedene Faktoren Einfluss auf die Abzugsfähigkeit haben. Welche Grundsätze für die Handwerkerleistung gelten.

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Wird ein Handwerker mit der Frage konfrontiert, ob es für die Handwerkerleistung eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung und maximal in Höhe von 1.200 Euro, gibt, kann er dem Kunden Folgendes antworten:

  • Grundsätzlich kann diese Frage nur der Steuerberater rechtssicher beantworten.
  • Eine Steueranrechnung gibt es nur, wenn es sich bei den Handwerkerleistungen um Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen handelt. Entsteht etwas Neues, bisher nicht dagewesenes, scheidet eine Steueranrechnung aus.
  • Die Steueranrechnung gibt es nur in der Höhe, in der tatsächlich Steuern bezahlt werden. Beispiel: Steuerlast 500 Euro, Steueranrechnung rechnerisch 1.200 Euro = tatsächliche Steueranrechnung maximal 500 Euro).
  • Die Steueranrechnung gibt es nur, wenn der Kunde dem Finanzamt bei Rückfragen eine Rechnung und einen Überweisungsbelege vorlegen kann. Barzahlungen sind tabu.

Tipp: In einem Urteilsfall stolperte nun ein Kunde über Aufzählungspunkt 2. Er ließ im Rahmen einer Dachsanierung erstmals eine Dachgaube einbauen. Die Arbeitskosten für diesen Einbau sind steuerlich nicht begünstigt, weil etwas Neues entstanden ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2012, Az. 4 K 4361/08). dhz

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