Selbst wenn Kunden, die handwerkliche Leistungen in ihrem Haushalt in Auftrag gegeben haben, die Voraussetzungen für die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG erfüllen, kann das Finanzamt die Steueranrechnung versagen. Das Finanzgericht Niedersachsen erläutert, wann das der Fall ist.
Für die Steueranrechnung von zwanzig Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung eines Handwerkers – das sind maximal 1.200 Euro pro Jahr – gibt es drei Grundvoraussetzungen, die den meisten Handwerkern und Kunden geläufig sein dürfen.
- Die Handwerkerarbeiten müssen "im Privathaushalt" stattfinden.
- Der Kunde muss eine Rechnung haben.
- Der Rechnungsbetrag darf nicht bar bezahlt worden sein.
Die Steuerschuld bestimmt
Es gibt jedoch eine vierte Voraussetzung, die regelmäßig für Verstimmung sorgt. Denn die Steueranrechnung ist nur in Höhe der festgesetzten Steuerschuld möglich. Zahlt der Kunde keine Steuern, gibt es auch keine Steueranrechnung (FG Niedersachsen, Urteil v. 24.1.2012, Az. 3 K 267/11; erst am 20.11.2013 veröffentlicht).
Beispiel: Ein Privatkunde bezahlt für Handwerkerleistungen in seinem Privathaushalt 4.000 Euro. Seine Steuerbelastung vor der Anrechnung des Handwerkerbonus beträgt a) 0 Euro b) 500 Euro und c) 7.100 Euro.
Folge: Je nach Höhe der Steuerschuld vor der Anrechnung des Handwerkerbonus von 800 Euro (4.000 Euro x 20%), winkt dem Kunden folgende Steueranrechnung.
| Variante a | Variante b | Variante c | |
| Steuerschuld vor Steueranrechnung | 0 Euro | 500 Euro | 7.100 Euro |
| Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG | 0 Euro | 500 Euro | 800 Euro |
| Steuerschuld nach Anrechnung | 0 Euro | 0 Euro | 6.300 Euro |
Fazit: Weniger als null Euro kann die Steuerschuld nach der Steueranrechnung für den Handwerkerbonus nicht werden. Das ist die vierte Voraussetzung, die Kunden von Handwerkern beachten sollten. dhz
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