Was steuerlich zu Handwerkerleistungen zählt, ist manchmal umstritten. Dabei profitieren Betriebe, wenn die Kunden möglichst viele Kosten beim Finanzamt geltend machen können. Ein aktuelles Urteil bestätigt nun, dass auch Prüfungen der Abwasseranlage als Handwerkerleistung gelten. Doch Vorsicht: Der Bundesfinanzhof mischt mit.

Für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus. Abgesetzt werden können 20 Prozent der Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro im Jahr. Damit kann sich die Steuerlast für Handwerkskunden um 1.200 Euro im Haushalt vermindern. Kunden und Handwerker sollten allerdings darauf achten, dass die Rechnung für die Leistungen nicht bar bezahlt wird. Nur dann kann der Steuerzahler profitieren und der Handwerker möglicherweise schneller mit neuen Aufträgen rechnen.
Einspruch einlegen und auf Urteil warten
Was zu Handwerkerleistungen zählt, ist aber mitunter umstritten. Das Finanzgericht Köln urteilte nun, dass auch die Prüfung der Abwasseranlage mit einer Rohrleitungskamera eine Handwerkerleistung und damit der entsprechende Steuerbonus zu gewähren ist (Az.: 14 K 2159/12). Die Dichtigkeitsprüfung bildet die konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und ist damit ein Teil der Instandhaltungskosten, befanden die Richter.
Steuerzahler, die solche Aufwendungen tragen mussten, sollten diese auch geltend machen. Sollte das Finanzamt den Steuerbonus nicht gewähren, empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Bescheid mit Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Köln.
Da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof - (Az.: VI R 1/13) – eingelegt wurde, ist gleichzeitig ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung nötig. Zu einer Steuererstattung kann es erst dann kommen, wenn der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts Köln folgt. dhz/dpa