Steuer aktuell Handwerkerbonus: BFH urteilt kundenfreundlich

Wer einen Handwerker für Arbeiten innerhalb der eigenen vier Wände und auf dem eigenen Grundstück beauftragt, kann Kosten dafür in der Steuererklärung angeben. Fallen Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen an, kann es Probleme mit dem Steuerbonus geben. Der BFH urteilte nun jedoch zugunsten von Handwerkskunden.

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Kunden, die in ihrem Haushalt Handwerkerleistungen beauftragen, erhalten bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Antrag eine Steueranrechnung von 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung – maximal 1.200 Euro pro Jahr. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun geklärt, wann Handwerkerleistungen "im Haushalt" stattfinden und urteilte kundenfreundlich.

In dem Streitfall beauftragte ein Hauseigentümer einen Handwerker mit den Arbeiten zum erstmaligen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz (Strom, Gas, Wasser). Dabei entstanden Erschließungskosten auf seinem Grundstück und natürlich auch außerhalb der Grundstücksgrenzen. Das Finanzamt – wie auch nicht anders zu erwarten – gewährte die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nur für die Handwerkerleistungen innerhalb der Grundstücksgrenzen.

Bundesfinanzhof erlaubt Steueranrechnung

Doch der Bundesfinanzhof pfiff die Finanzverwaltung zurück und gewährte die Steueranrechnung für die Arbeiten außerhalb des Grundstücks. Der Begriff "im Haushalt"  dürfe nicht zu kleinlich ausgelegt werden.

Der Begriff ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH, Urteil v. 20.3.2014, Az. VI R 56/12; veröffentlicht am 11.6.2014).

Tipp: Durch dieses Urteil sparen sich Kunden von Handwerkern einen Teil der Rechnung und können dem Handwerker mit der Steuerersparnis durch die Steueranrechnung möglicherweise weitere Aufträge erteilen. dhz

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