Steuer aktuell Handwerkerbonus: Was beim Ausbau der Gemeindestraße gilt

Werden Eigentümer von Immobilien von der Gemeinde dazu verdonnert, sich finanziell am Ausbau einer Gemeindestraße zu beteiligen, kann das richtig teuer werden. Ob man das Finanzamt an den Kosten beteiligen kann, entscheidet sich nun in einem Musterprozess beim Bundesfinanzhof.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Müssen sich Immobilieneigentümer finanziell am Ausbau einer Gemeindestraße beteiligen, kann das richtig teuer werden. Da wäre es für Eigenheimbesitzer natürlich praktisch, wenn man auch das Finanzamt an den Kosten beteiligen könnte.

Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen erhalten Eigentümer von Immobilien nur, wenn ein Handwerker im Privathaushalt Arbeiten verrichtet. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Doch wie sieht es in Sachen Handwerkerbonus aus, wenn ein Eigenheimbesitzer sich an den Kosten für den Ausbau einer Gemeindestraße beteiligen soll?

Zwei Urteile, eine Pattsituation und ein Musterprozess

Es gibt mittlerweile zwei unterschiedliche Urteile zu diesem Thema. In Urteil eins verweigern die Richter die Steueranrechnung, weil die Gemeinstraße sich außerhalb der Grundstückgrenzen befindet und damit keine Ausgaben für Handwerkerleistungen im Haushalt gegeben sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.4.2015, Az. 11 K 11018/15). In Urteil zwei sprachen die Richter dem Eigenheimbesitzer die Steueranrechnung zu, weil die Gemeindestraße vor dem Grundstück in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt liegt (FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14).

Tipp: Die Finanzämter werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vorerst nicht anwenden. Um sich die Chance auf die Steueranrechnung zu wahren, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Beantragen Sie für Zahlungen zur Sanierung einer Gemeindestraße eine Steueranrechnung in Ihrer Einkommensteuererklärung.
  • Lehnt das Finanzamt die Steueranrechnung ab, legen Sie Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid ein.
  • Beantragen Sie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens und weisen Sie auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof zu dieser Thematik hin (BFH, Az. VI R 45/15).
  • Dann heißt es abwarten, wie die Münchner Richter des Bundesfinanzhofs entscheiden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.