Immer mehr Handwerker üben zu ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer nebenberuflich eine selbständige handwerkliche Tätigkeit aus, wenn dafür kein Meisterbrief vorgeschrieben ist. Aber müssen solche Nebenberufsselbständigen dieselben Pflichten erfüllen wie jeder "normale" Unternehmer auch?

Die Antwort lautet "ja". Egal, ob eine selbständige handwerkliche Tätigkeit als Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird, müssen die steuerlichen Pflichten für Unternehmer erfüllt werden. Hier ein Kurzüberblick über die häufigsten Rechte und Pflichte, die ein Nebenberufs-Selbständiger beachten muss:
- Auch als nebenberuflich Selbständiger muss man bei der Gemeinde ein Gewerbe anmelden .
- Wie jeder andere Handwerksbetrieb muss auch der Ein-Mann-Betrieb Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Ausnahme: Er lässt sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer führen.
- Existenzgründer, die Umsatzsteuer ausweisen, müssen in den ersten beiden Jahren ihrer Nebenberufs-Selbständigkeit monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Erst im dritten Jahr kann zur vierteljährlichen oder sogar jährlichen Abgabe gewechselt werden.
- Der Nebenberufsselbständige muss jedes Jahr seinen Gewinn ermitteln und als gewerbliche Einkünfte versteuern. Übersteigt der Gewinn eines Jahres 50.000 Euro, muss nach Aufforderung des Finanzamts zum nächsten 1. Januar zur Bilanzierung gewechselt werden.
- Die Belege für die Gewinnermittlung sind zwischen sechs und zehn Jahren aufzubewahren.
Tipp: Nebenberufs-Selbständige im Handwerk müssen also dieselben steuerlichen Pflichten wie normale Handwerksbetriebe wahrnehmen, profitieren aber auch von den Privilegien, die die Steuergesetze Unternehmern einräumen. dhz
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