Es wäre zu schön, wenn sich Handwerker rein auf ihr Kerngeschäft – nämlich das Handwerk – konzentrieren könnten. Doch leider ist dem nicht so. Die Steuerregeln, die zu beachten sind, machen Handwerker zu ungewollten Steuerprofis. Wer die steuerlichen Besonderheiten für seine Branche nicht beachtet, läuft Gefahr, zu viel Steuern zahlen zu müssen.
Bernhard Köstler

Unscheinbarer Erlass birgt brisanten Inhalt
Bestes Beispiel dafür, welche steuerliche Verantwortung beispielsweise eine Autowerkstatt hat, zeigt die Veröffentlichung eines unscheinbaren Erlasses des Bundesfinanzministeriums. Die folgenden Spielregeln gelten jedoch stellvertretend für alle anderen Handwerksbranchen. In diesem Infopapier wird auf zwei Seiten beschrieben, wann die Handwerkerleistungen als Werklieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sind (BMF, Schreiben v. 12.12.2012, Az. IV D 2 – S 7112/11/ 10001).
Bei in Deutschland lebenden Kunden einer Autowerkstatt ist es völlig egal, wie die Leistung eingestuft wird. Es werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Doch handelt es sich bei dem Kunden um einen im Ausland ansässigen Kunden – und genau für diese Fälle interessieren sich die Prüfer des Finanzamts – ticken die Uhren anders. Dann spielt die Frage, ob eine Leistung oder eine Werklieferung erbracht wurde, eine entscheidende Rolle dafür, ob deutsche Umsatzsteuer, ausländische Umsatzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.
Praxisbeispiel verdeutlicht Problemfall
Ein in der Schweiz lebender Unternehmer bringt sein Luxusgefährt zu einem Handwerksbetrieb in Deutschland und bittet um eine Komplettsanierung. Dabei tauscht der deutsche Handwerksbetrieb Motor, Auspuffanlage und Bremsen aus. Nur die Karosserie bleibt weitgehend unbearbeitet. Liegt nun eine Werklieferung vor oder eine Leistung? Liegt eine Leistung vor, gilt die Leistung dort erbracht, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt – also in der Schweiz. Die Rechnung dürfte also keine deutsche Umsatzsteuer enthalten. Ist die Reparatur dagegen als Werklieferung einzustufen, ist der Lieferort zwar Deutschland. Doch die Lieferung ist umsatzsteuerfrei, weil es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt.
Abgrenzungsmerkmale Lieferung und Leistung
In dem Informationspapier der Finanzverwaltung heißt es zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Leistung lapidar: "Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller (= Autowerkstatt) für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht Zutaten oder sonstige Nebensachen sind." Wirklich hilfreich ist diese Definition sicherlich nicht. Wer sich nicht sicher ist, greift auf folgende Faustformel zurück, die in dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2012 ebenfalls aufgeführt ist. Danach ist von einer Werklieferung auszugehen, wenn das Entgelt für das Material im Verhältnis zum Gesamtentgelt für die Reparatur mehr als 50 Prozent beträgt.
Faustregel: Entgelt (Nettorechnungsbetrag) für das Material durch Gesamtentgelt (Nettorechnungsbetrag) mal 100 = größer 50 Prozent = Werklieferung
Beispiel: Die Müller-Autowerkstatt nimmt an einem Oldtimer eine Komplettüberholung vor. Die Nettokosten für die Autoteile betragen 10.000 Euro, der gesamte Rechnungsbetrag beläuft sich auf 16.000 Euro. Nach der Faustformel beträgt der Materialeinsatz 62,5 Prozent der Gesamtnettorechnung. Es liegt also eine Werklieferung vor.
Fazit: Diese strenge Abgrenzung zwischen Werklieferung und Leistung spielt umsatzsteuerlich nur dann eine Rolle, wenn der Kunde im Ausland ansässig ist. Handwerker sollten die Entscheidung (z.B. Faustformel) für die Abgrenzung schriftlich festhalten und zusammen mit der Rechnung mindestens zehn Jahre aufbewahren. Das gilt vor allem für Rechnungen, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Denn genau diese Rechnungen sind im Visier der Umsatzsteuer- und Betriebsprüfer.
Weitere steuerliche Spezialinformationen finden Unternehmer verschiedener Branchen auch unter deutsche-handwerks-zeitung.de/branchenspezial .