Wer auf Instagram und Co. Geld verdient oder Werkzeug geschenkt bekommt, muss Steuern zahlen. Die Finanzbehörden machen Jagd auf Steuersünder im Netz – und prüfen derzeit Tausende Datensätze zu Influencern. Wie Content-Creator rechtssicher vorgehen.

Die Schonzeit im Internet ist vorbei. Die Finanzbehörden nehmen Content-Creator und solche, die es werden wollen, ins Visier. So etwa in Nordrhein-Westfalen, wo aktuell Daten zu rund 7.000 Influencern ausgewertet werden und bereits Hunderte Steuerstrafverfahren gegen Internet-Prominente eingeleitet wurden.
Stephanie Thien leitet die nordrhein-westfälischen Steuerfahnder und ein spezielles Influencer-Ermittlerteam. Ihr geht es um Gerechtigkeit gegenüber dem normalen Steuerzahler. "Wir können Lieschen Müller doch nicht erklären, warum die im Internet im Luxus schwelgen und bei der Steuer davonkommen. Unser Auftrag ist es, für Steuergerechtigkeit zu sorgen", sagt Thien.
Viele Influencer haben keine Steuernummer
Den 1.200 Steuerfahndern, die Thien unterstehen, entgeht dabei wenig. Ein Teil von ihnen konzentriert sich in der Ermittlergruppe ausschließlich auf Internet-Bekanntheiten. "Es gibt so vieles, was da passiert, womit die Influencer Geld verdienen oder wovon sie einen geldwerten Vorteil haben", erklärt die Behördenchefin.
Das Problem ist weit verbreitet: Oft versteuern die Betroffenen wenig bis gar nichts von ihren Einnahmen. Laut Thien haben etliche Content Creator nicht einmal eine Steuernummer. Dabei ist die Rechtslage eindeutig.
Geschenkte Waren sind steuerpflichtig
Das Thema betrifft nicht nur Stars, die nach Dubai ausgewandert sind. Auch Handwerkerinnen und Handwerker, die ihren Berufsalltag online teilen, können schnell in den Fokus des Fiskus geraten. Sobald mit den Inhalten Geld verdient wird, handelt es sich um eine gewerbliche Einkunftsart.
Die Gewinne müssen versteuert werden. Eine wichtige Falle lauert bei Sachzuwendungen: Nicht nur Geldüberweisungen zählen als Einnahme. Auch wer Geschenke wie Waren oder Dienstleistungen erhält, um diese online zu bewerben, muss diese versteuern.
Das verlangt das Finanzamt
Wer mit seinem Online-Auftritt Einnahmen erzielt oder Produkte kostenlos erhält, muss aktiv werden. Für die Steuererklärung sind folgende Schritte notwendig:
- Ausfüllen der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).
- Ausfüllen der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
- Übermittlung der Unterlagen an das Finanzamt.
Um Unsicherheiten zu beseitigen, bieten die Behörden Hilfestellung an. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Broschüre mit den wichtigsten Fragen zum Thema "Influencer & Steuern" veröffentlicht. Detaillierte Informationen stellt zudem das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf seinem Online-Portal bereit. dhz/dpa