Handwerker sollen künftig nicht mehr dafür haften, wenn sie aus Versehen fehlerhafte Materialien eingebaut haben.
Karin Birk

Handwerker sollen künftig nicht mehr länger auf den Nachbesserungskosten sitzen bleiben, wenn sie etwa ein Parkett wegen mangelhafter Materialen noch einmal verlegen müssen. Sie sollen künftig neben neuem Material auch Ein- und Ausbaukosten vom Baustofflieferanten verlangen können. Auf die entsprechenden Änderungen des Gewährleistungs- und Bauvertragsrechts haben sich die Koalitionsfraktionen geeinigt.
Für das Handwerk ein „großer Erfolg“, wie ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke sagte. Die Reform werde die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern.
Geltungsbereich ausgeweitet: Lieferant haftet
Darüber hinaus soll der gefundene Kompromiss nicht nur für Ein- und Ausbaukosten gelten. Auch beim Anbringen von mangelhaftem Material, wie etwa beim Streichen mit schlechter Farbe soll der Maler die „Kosten der Neulackierung“ einfordern können, teilte der rechtspolitische Sprecher der SPD, Johannes Fechner, mit. Außerdem soll künftig der Handwerker und nicht wie bisher geplant der Lieferant bestimmen können, ob er selbst oder der Lieferant des fehlerhaften Materials die Reparatur übernimmt.
Keine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit
Nicht einigen konnten sich die Koalitionsfraktionen auf eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit. So können Baustoffhändler und andere künftig die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Die SPD und das Handwerk hätte gerne eine solche AGB-Festigkeit vereinbart. Sie hätte zu „mehr Rechtsicherheit geführt“, sagte Schwannecke.
Die CDU wollte sich allerdings nicht darauf einlassen. Wie die CDU-Politikerin Lena Strothmann mitteilte, gehe man vielmehr davon aus, dass die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) betroffenen Betrieben genügend Schutz biete. Dies solle auch in einer Protokollerklärung des Rechtsausschusses des Bundestags ausdrücklich hervorgehoben werden, fügte die für das Handwerk zuständige Politikerin hinzu.
AGB-Klauseln: Praxistest steht noch aus
In der Rechtsprechung des BGH wird schon jetzt klar gestellt, dass unverhältnismäßige Einschränkungen der AGBs unwirksam sind. Auch deshalb hält Schwannecke die nun gefundene Lösung für eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen. Wichtig sei aber, dass sich die neuen Ansprüche in der Geschäftspraxis etablierten und der AGB-Schutz auch tatsächlich wirke.
Das Gesetz wird voraussichtlich im März vom Bundestag verabschiedet.
Im Zusammenhang mit der Änderung bei der Mängelhaftung stehen noch weitere Reformpläne im Bauvertragsrecht. Was diese vorsehen und warum das Baugewerbe kritisch ist, lesen Sie hier.>>>