Steuer aktuell Haftungsvergütung einer GmbH & Co. KG ist umsatzsteuerpflichtig

Betreiben Sie Ihren Handwerksbetrieb über eine GmbH & Co. KG, müssen die Rechnungen des Komplementärs mit Umsatzsteuer gestellt werden. Doch für eine reine Haftungsvergütung gewährt Ihnen das Finanzamt eine Übergangsregelung bis spätestens 31. Dezember 2011.

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Bereits im März 2011 haben die Richter des Bundesfinanzhofs darauf hingewiesen, dass ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugter Komplementär einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt (Urteil v. 3.3.2011, Az. V R 24/10). Das gilt auch für die Haftungsvergütung.

Bundesfinanzministerium schafft Klarheit

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben darauf hingewiesen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2011 in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Das bedeutet, dass Sie die in der Vergangenheit gestellten Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis als Komplementär berichtigen müssen (BMF, Schreiben v. 14.11.2011, Az. IV D 2 – S 7100/07/10028:003).

Das Argument, die Leistungen zur Geschäftsführung, Vertretung und Haftung würden den Charakter eines Finanzgeschäfts haben und deshalb nach § 4 Nr. 8g UStG umsatzsteuerfrei sein, lässt das Finanzamt nicht mehr gelten.

Tipp: Haben Sie jedoch als Komplementär keine Gesamtvergütung für Geschäftsführung, Vertretung und Haftungsvergütung erhalten, gilt eine Ausnahmeregelung. Haben Sie für die Haftungsvergütung eine eigene Rechnung gestellt, müssen Sie diese Rechnung nicht rückwirkend berichtigen. Es genügt, wenn Sie Ihre Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2012 umstellen und ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen. dhz