Steuer aktuell Gutschrift: So machen Sie alles richtig

Dass bei Umsatzsteuerprüfungen des Finanzamts der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ganz oben auf die Prüfungsliste steht, ist klar. Deshalb legen Handwerksbetriebe gerade auf die Rechnungsinhalte bei Eingangsrechnungen besonderen Wert. Doch wie sieht es mit Gutschriften aus?

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Erstellen Sie für erhaltene Leistungen Gutschriften aus, müssen diese Gutschriften für den Vorsteuerabzug dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie die Eingangsrechnungen. Darauf wies nun der Bundesfinanzhof hin (BFH, Urteil v. 10.1.2012, Az. XI B 80/11).

Steuernummer des Empfängers nicht vergessen

Die häufigste Stolperfalle bei Gutschriften ist, dass der Aussteller der Gutschrift oft seine eigene Steuernummer in der Gutschrift aufführt. Doch zum Vorsteuerabzug ist die Steuernummer des Gutschriftsempfängers notwendig.

Beispiel: Herr Huber vermittelt dem Handwerker Müller zahlreichen Aufträge. Von dem erzielten Umsatz auf diesen Vermittlungen erhält Huber eine Provision. Über die Provisionen erstellt Müller eine Gutschrift. Damit Müller einen Vorsteuerabzug aus dieser Gutschrift hat, muss er die Steuernummer von Huber in der Gutschrift aufführen, nicht seine eigene. dhz

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