Gutschrift en bieten sich immer dann an, wenn beispielsweise Provisionen anhand vermittelter Umsätze oder Bonuszahlungen für die Abnahme bestimmter Produktmengen bezahlt werden und der Auftraggeber das auf Knopfdruck ermitteln kann. Vorteil für den Auftragnehmer: Er hat keinen Bürokratieaufwand, spart die Kosten für Papier, Drucker und Porto. Die Gutschrift muss dieselben Rechnungsinhalte nach § 14 Abs. 4 UStG aufweisen, wie eine normale Rechnung. Entscheidender Unterschied: In der Gutschrift muss die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers aufgeführt sein und nicht die des Ausstellers der Gutschrift . Fehlt die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschrift sempfängers, hat der Aussteller der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug. Achten Sie darauf, dass eine Gutschrift als " Gutschrift " und nicht als "Rechnung" bezeichnet ist. Jetzt hat die fehlerhafte Auswirkung noch keine steuerlichen Konsequenzen. In naher Zukunft ist jedoch eine Änderung geplant, nach der bei fehlerhafter Bezeichnung der Gutschrift der Vorsteuerabzug kippt.