Steuertipp Günstigere Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Das Teileinkünfteverfahren gilt auch bei einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wie es sich steuerlich auswirkt und was man dabei beachten muss.

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Erhält ein zu mindestens 25 Prozent beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine offene Gewinnausschüttung, kann er wählen, wie das Finanzamt diese Gewinnausschüttung bei ihm besteuert. Der klassische Fall ist die Besteuerung mit der 25 prozentigen Abgeltungsteuer. Er kann jedoch auch die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren wählen. Doch gilt dieses Teileinkünfteverfahren auch bei einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren im Vergleich

Beispiel: Ein zu mindestens 25% an einer GmbH beteiligter Gesellschafter erhält eine offene Gewinnausschüttung in Höhe von 50.000 Euro. Den Kauf des GmbH-Anteils hat er fremdfinanziert. Dafür entstehen ihm pro Jahr 10.000 Euro Schuldzinsen. Der persönliche Einkommensteuersatz beträgt 35%.

  Abgeltungsteuer Teileinkünfteverfahren
Bemessungsgrundlage für Besteuerung 50.000 Euro 24.000 Euro (50.000 Euro – Werbungskosten 10.000 Euro = 40.000 Euro x 60%)
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 13.187,50 Euro 8.862 Euro
Steuervorteil durch Teileinkünfteverfahren   -4.325 Euro

Voraussetzung für die Besteuerung der Gewinnausschüttung ist, dass der Antrag in der Einkommensteuererklärung gestellt wird. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht zulässig.

Teileinkünfteverfahren gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttung

Das Teileinkünfteverfahren kann auch beantragt werden, wenn ein GmbH-Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung versteuern muss (überhöhtes Gehalt, kostenlose Warenabgabe der GmbH an Gesellschafter, etc.). Das Problem dabei: Wird die verdeckte Gewinnausschüttung erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung festgestellt, wird auch erst Jahre später der Einkommensteuerbescheid berichtigt und diese verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert. Da jedoch kein Antrag auf das Teileinkünfteverfahren gestellt wurde (Gesellschafter konnte ja gar nicht wissen, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt), verweigern die Finanzämter die Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Teileinkünfteverfahren. dhz

Steuertipp

Das Finanzgericht München entschied nun jedoch, dass betroffene Gesellschafter bei Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen dürfen (FG München, Urteil v. 15.6.2016, Az. 9 K 190/16). Nun hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Angelegenheit.

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