Entstehen Steuerzahlern zwangsläufig höhere Kosten als anderen Steuerzahlern, können sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehen. Der Bundesfinanzhof musste aktuell entscheiden, ob auch ein höherer Kaufpreis für ein Grundstück wegen einer Behinderung absetzbar ist.
Die Idee der Kläger war gut, sie konnte die Richter des Bundesfinanzhofs aber nicht überzeugen. Erwirbt ein behinderter Kläger beispielsweise einen Bungalow statt eines Reihenhauses, weil er sich im Bungalow aufgrund seiner Behinderung besser bewegen kann, darf der die Mehrkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen (BFH, Urteil v. 17.7.2014, Az. VI R 42/13; veröffentlicht am 17.9.2014).
Kosten für Grundstück nicht zwangsläufig
Die Richter verneinten den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für die Mehrkosten, weil diese nicht zwangsläufig angefallen sind. Der behinderte Steuerzahler war ja nicht gezwungen, sich eine Immobilie zu kaufen. Die Kosten sind nicht vornehmlich der Krankheit geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße .
Tipp: Anders wäre es, wenn ein Steuerzahler sein Eigenheim wegen seiner Behinderung umbauen lassen muss, um dort trotz seiner Behinderung noch leben zu können. Diese Umbaukosten wären dann zwangsläufig und sie dürften davon steuerlich abgesetzt werden, so die Münchner Richter zwischen den Zeilen ihrer Urteilsbegründung. dhz
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