Erwirbt ein Kunde ein unbebautes Grundstück und lässt sich vom Verkäufer des Grundstücks davon überzeugen, mit einer bestimmten Firma einen Werkvertrag über die Bebauung des Grundstücks abzuschließen, kann das steuerliche Folgen haben. Denn das Finanzamt kann auch für das noch nicht vorhandene Gebäude Grunderwerbsteuer fordern (sog. einheitliches Vertragswerk).
In einem Streitfall waren die Verbindungen zwischen dem Verkäufer des unbebauten Grundstücks und der Baufirma für den Erwerber des Grundstücks nicht bekannt. Dennoch können solche Verbindungen zum einheitlichen Vertragswerk führen (BFH, Urteil v. 19.6.2013, Az. II R 3/12; veröffentlicht am 2.10.2013).
Einheitliches Vertragswerk wird zum Streitthema
In dem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof kaufte der Kläger ein unbebautes Grundstück von seiner Hausbank. Der Vertrag wurde von einer Immobilienfirma vermittelt, an der die Bank beteiligt war. Einige Wochen später beauftragte der Kläger eine Baufirma mit der Bebauung des Grundstücks. Zwischen der Immobiliengesellschaft, die den Kauf vermittelt hatte und der Baufirma gab es einen Vermittlungsvertrag, nachdem die Immobilienfirma für die Vermittlung der Bebauung eine Provision von der Baufirma zusteht.
Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang als einheitliches Vertragswerk und verlangte für das noch nicht vorhandene Gebäude Grunderwerbsteuer. Die angebliche Unwissenheit des Klägers schützte nicht vor Erhebung der Gebäude-Grunderwerbsteuer.
Tipp: Die einzige Möglichkeit, keine Grunderwerbsteuer auf ein noch nicht vorhandenes Gebäude bezahlen zu müssen, besteht, wenn zwischen dem Verkäufer des unbebauten Grundstücks und der Baufirma keinerlei Verbindungen bestehen. Sobald das Finanzamt eine Verbindung wittert, wird ein einheitliches Vertragswerk angenommen. dhz
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