Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und es besteht eine Pensionszusage, können Sie diese zwar nachträglich dynamisieren. Doch in diesem Fall muss die höhere Pensionszusage noch erdient werden können. Ist das nicht der Fall, droht die Festsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch das Finanzamt.
In dem Urteilsfall war der Gesellschafter-Geschäftsführer schon 60 Jahre alt, als die nachträgliche Dynamisierung seiner Pensionszusage beschlossen wurde. Das Finanzamt setzt aber eine mindestens noch zehn Jahre lange Tätigkeit voraus, damit die durch die Dynamisierung höhere Rente noch erdient werden kann. Da bei einem 60-jährigen Geschäftsführer die Dauer bis zur Fälligkeit der Pensionszugsage nur noch 5 Jahre ist, stellt die Dynamisierung einer verdeckte Gewinnausschüttung dar (Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.4.2016, Az. 3 K 13/16).
Steuerliche Konsequenzen der verdeckten Gewinnausschüttung
Die GmbH erhöhte wegen der Dynamisierung und der damit verbundenen Pensionserhöhung die Rückstellung und minderte dadurch den Gewinn der GmbH. In Höhe dieser Rückstellung setzte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Für die GmbH: In Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung erhöhte das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen der GmbH.
- Für den Gesellschafter: Der Gesellschafter musste die verdeckte Gewinnausschüttung als Kapitalerträge erfassen und darauf Abgeltungsteuer bezahlen. dhz
Steuertipp
Eine Besonderheit hatte der Urteilsfall jedoch noch zu bieten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war nach der Dynamisierung seiner Pensionszusage zu seinem 60. Geburtstag tatsächlich noch zehn Jahre lang für die GmbH als Geschäftsführer tätig. Deshalb hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort. Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer können in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Festsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung einlegen und abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.
