Ist Ihre GmbH in finanziellen Schwierigkeiten und Sie müssen Insolvenz anmelden, müssen Sie als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer trotz der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters die Lohnsteuerpflichten der GmbH erfüllen. Tun Sie das nicht, haften Sie womöglich für die nicht abgeführte Lohnsteuer.
Passiert ist das einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu einhundert Prozent an einer GmbH beteiligt war und für diese Insolvenz anmeldete. Das Amtsgericht bestellte am 27.10.2009 für die insolvente GmbH einen sogenannten "vorläufigen Insolvenzverwalter". Erst knapp ein Jahr später, am 1.10.2010, wurde über das Vermögen der GmbH die Insolvenz eröffnet. Das Finanzamt nahm den Gesellschafter-Geschäftsführer für die Lohnsteuer in Haftung .
Finanzgericht bestätigt Lohnsteuerhaftung trotz Bestellung eines Insolvenzverwalters
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu Recht in Haftung genommen. Denn selbst wenn ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter bestellt ist, muss der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens – im Urteilsfall bis zum 1.10.2010 – die lohnsteuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, weil er denkt, der Insolvenzverwalter kümmert sich, kann das Finanzamt ihn für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung nehmen (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 4.7.2016, Az. 2 K 203/16).
Steuertipp
Sie haben aber noch eine Chance, der Lohnsteuerhaftung zu entgehen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort. Gegen den Haftungsbescheid sollten Sie bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und ein Ruhen dieses Einspruchsverfahrens beantragen.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv. dhz
