Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird von Ihnen voller Einsatz verlangt. Das bedeutet, dass Sie auch am Wochenende, an Feiertagen oder in der Nacht arbeiten müssen, wenn es notwendig ist. Zuschläge für Sonntags-, Wochenend- oder Nachtarbeit sind deshalb grundsätzlich tabu.
Vereinbaren Sie mir Ihrer GmbH dennoch Zuschlage für die Arbeiten an Wochenenden, an Feiertagen oder für Nachtarbeit, ist die Sache für das Finanzamt meist klar. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil die Zahlung dieser Zuschläge nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte. Konsequenz: Die Zuschläge dürfen den Gewinn der GmbH nicht mindern und bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer liegen Kapitalerträge vor, die der Abgeltungsteuer unterliegen (Bundesfinanzhof, Urteil v. 27.3.2012, Az. VIII R 27/09; veröffentlicht am 6.6.2012).
Tipp: Doch die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen auf eine Ausnahme hin. Wird in der GmbH auch ein Fremdgesellschafter angestellt, der für dieselben Arbeiten an Wochenende, an Feiertagen und in der Nacht Zuschläge erhält, werden diese auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer akzeptiert. dhz
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