Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und nutzen einen Pkw der GmbH, stellt sich die Frage, ob Sie für die private Pkw-Nutzung mit Ihrem Arbeitslohn einen geldwerten Vorteil versteuern müssen oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben diese Problematik aufgegriffen und folgende Spielregeln aufgestellt (BMF, Schreiben v. 3.4.2012, Az. IV C 2 – 2742/08/10001):
- Lohnsteuer: Nutzen Sie den Pkw aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer GmbH, müssen Sie wie jeder andere Arbeitnehmer auch, einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern.
- Nachweis: Ohne Vereinbarung spricht für eine arbeitsrechtliche Erlaubnis der Pkw-Nutzung die zeitnahe Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Pkw-Nutzung.
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Haben Sie den Pkw ohne Vereinbarung genutzt und hat die GmbH dafür keine Lohnsteuer abgeführt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Folge: In Höhe der angefallenen Kosten der Pkw-Nutzung erhöht sich der Gewinn der GmbH. Sie müssen diese verdeckte Gewinnausschüttung als Kapitalertrag mit der Abgeltungsteuer erklären.
