Steuer aktuell GmbH-Darlehen: Doppelstrafe vom Finanzamt verboten

Benötigt der Gesellschafter einer GmbH privat dringend einen Kredit und wird von allen Banken als kreditunwürdig abgewiesen, kann die GmbH der letzte Strohhalm sein. Doch gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter in dieser Situation ein Darlehen, drohte bisher doppelter Ärger mit dem Finanzamt.

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Denn fehlt die Vereinbarung einer Sicherheit und ist bereits bei Auszahlung des Darlehensbetrags klar, dass der Gesellschafter seiner GmbH das Darlehen niemals zurückzahlen wird, führt die Abschreibung des Darlehens in der Bilanz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn einem fremden Dritten hätte die GmbH niemals unter diesen Voraussetzungen ein Darlehen gewährt.

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung: In Höhe der Darlehensabschreibung wird das Einkommen der GmbH erhöht. Der Gesellschafter muss in gleicher Höhe Kapitalerträge versteuern. Doch damit war es in der Praxis noch lange nicht vorbei. Die Finanzämter stellten eine weitere verdeckte Gewinnausschüttung fest, nämlich die fehlenden Zinszahlungen an die GmbH.

Doch die Richter des Finanzgerichts Münster stellten klar, dass diese Doppelbestrafung unzulässig ist. Wird für die Darlehensabschreibung wegen Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, darf für die nicht bezahlten Zinsen nicht zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung besteuert werden (FG Münster, Urteil v. 18.12.2013, Az. 10 K 2908/11).

Tipp: Leider müssen sich die Finanzämter an dieses für GmbH und Gesellschafter positive Urteil noch nicht halten. Denn zu diesem Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Bis zu einer Entscheidung helfen in vergleichbaren Fällen deshalb nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens. dhz

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