Steuertipp GmbH-Anteile an Mitarbeiter verschenken? Das sagt der BFH

Sollen GmbH-Anteile unentgeltlich an Mitarbeiter übertragen werden, stellt sich die Frage, wie dies steuerlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu ein Urteil gesprochen.

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In einem Urteilsfall teilte der scheidende GmbH-Gesellschafter die Geschäftsanteile und übertrug diese unentgeltlich an vier Mitarbeiter zu je 5,08 Prozent und an den Sohn zu 79,68 Prozent. Das Arbeitsverhältnis der vier Mitarbeiter, die nun Gesellschafter der GmbH waren, änderte sich nicht.

Kein geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Übertragung von GmbH-Anteilen

Bei einer Mitarbeiterin ermittelte das Finanzamt nach der unentgeltlichen Übertragung des GmbH-Anteils in Höhe von 5,08 Prozent den Wert des übertragenen Anteils, wertete diesen als geldwerten Vorteil aus nicht selbstständiger Arbeit und besteuerte diesen. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin.

Der Bundesfinanzhof stellte letztendlich klar, dass in Höhe des übertragenen GmbH-Anteils kein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, weil die Übertragung der GmbH-Anteile nicht entscheidend durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Vielmehr war der Grund der Übertragung die Regelung der Unternehmensnachfolge (BFH, Urteil v. 20.11.2024, Az. VI R 21/22).

Steuertipp: Sollen GmbH-Anteile auf Mitarbeiter übertragen werden, empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit dem Steuerberater zu suchen. Dann kann auch geklärt werden, ob die Beschenkten möglicherweise Schenkungssteuer bezahlen müssen – und wenn ja, wie viel. dhz