Ein Kugelschreiber oder Zollstock für den Kunden – Zu einem Messestand gehören Giveaways inzwischen wie selbstverständlich dazu. Doch um steuerlich auf der richtigen Seite zu stehen, sind zwei Voraussetzungen nötig.
Haben Sie beispielsweise auf der Internationalen Handwerksmesse im März in München auch einen Stand, dann dürfte Ihnen bekannt sein, dass es die Attraktivität deutlich erhöht, wenn man den Besuchern nette Giveaways wie Kugelschreiber, Tassen oder Zollstöcke schenkt. Was die Kunden freut, sieht das Finanzamt leider äußerst kritisch.
Sachbearbeiter achten auf Präsente
Nimmt der Sachbearbeiter im Finanzamt die Gewinnermittlung genauer unter die Lupe oder steht für die Buchhaltung eines Betriebsprüfung an, stehen solche Präsente stets im Fokus. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, sind vor allem zwei elementare Voraussetzungen zu beachten :
- Ein Betriebsausgabenabzug ist nur für Geschenke erlaubt, deren Wert netto (also ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 Euro beträgt. Erhält ein Empfänger von Geschenken im Jahr Präsente von mehr als 35 Euro netto, handelt es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben und der Vorsteuerabzug ist verloren.
- Die Geschenkaufwendungen – egal wie billig diese auch immer sein mögen – sind getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf dem Konto "Geschenke“ zu verbuchen beziehungsweise aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).
Das mit der getrennten Aufzeichnung wird in der Praxis leider missachtet, was den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs bedeutet. Wer guten Gewissens die Giveaways für die Messe als Werbeaufwand verbucht, riskiert tatsächlich den Wegfalls des Betriebsausgabenabzugs.
Steuertipp
Kürzt das Finanzamt bei Ihnen den Betriebsausgabenabzug, weil Sie billige Werbegeschenke als Werbeaufwand verbucht haben, sollten Sie sich gegen den betreffenden Steuerbescheid mit einem Einspruch wehren. Denn der Bundesfinanzhof muss in einem Musterprozess nun klären, ob die Verpflichtung zur getrennten Verbuchung nach § 4 Abs. 7 EStG auch für billige Werbegeschenke gilt (BFH, Az. I R 38/16).
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv . dhz
