Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, muss mitunter mit einer Pfändung leben. In diesem Fall können Betroffene ihr normales Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2015.

Wer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, hat Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto. Mit diesem sogenannten P-Konto können überschuldete Verbraucher weiter am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen. Beim P-Konto wird das bisherige Girokonto von der Bank umgewandelt. Es kann auch ein neues P-Konto eingerichtet werden, das nur auf Guthabenbasis geführt wird.
Auf einem P-Konto besteht zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.045,04 Euro pro Monat. Muss der Überschuldete Unterhalt zahlen, können auf Nachweis weitere Freibeträge freigegeben werden. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um derzeit 393,30 Euro für die erste und um derzeit jeweils weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt.
Keine zusätzlichen Kosten
Ab dem 1. Juli steigen die Pfändungsfreigrenzen: Der Grundfreibetrag liegt dann bei 1.073,88 Euro. Wer gesetzlichen Unterhalt zahlen muss, kann ab dem Stichtag für die erste Person zusätzlich über monatlich 404,16 Euro verfügen. Der monatlich geschützte Betrag für die zweite bis fünfte Person steigt auf jeweils 225,17 Euro.
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Geldinstitute für ein P-Konto keine zusätzlichen Entgelte fordern (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Kunden haben laut BGH Anspruch darauf, dass ihr Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt wird, wenn die Pfändung abgeschlossen ist (Az.: XI ZR 187/13). dpa/dhz