Bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens wird immer die Sicherung der eigenen Existenz berücksichtigt. Ab Juli gelten dafür neue Freigrenzen.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt demnach um 28,84 Euro auf 1073,88 Euro. Erst ab dieser Summe aufwärts ist es Gläubigern möglich, das monatliche Einkommen zu Pfänden. Unterhalt zahlende können ab dem ersten Juli 2015 für eine Person pro Monat zusätzlich über 404,16 Euro verfügen. Für eine zweite bis fünfte Person steigt der geschützte Betrag auf 225,17 Euro .
Sicherung der eigenen Existenz
Durch den Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass Schuldner auch nach einer Pfändung des Einkommens ihr Existenzminimum sichern können. Auch die Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltspflichten soll gewährleistet werden. Es wird daher nur der Teil beschlagnahmt, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Mit der Zahl der Unterhaltsberechtigten steigt sie.
Erlassen wird eine Pfändung von einem Vollstreckungsgericht oder einer Vollstreckungsbehörde. Alle zwei Jahre wird die Freigrenze jeweils zum ersten Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Im Juli 2013 wurden die Grenzen zuletzt auf 1045,04 Euro erhöht. dpa/jr
