Arbeitsrecht Azubi kippt Gift in Getränk: Reicht das für die fristlose Kündigung?

Ein vermeintlich harmloser Scherz mit gravierenden Folgen: Ein Auszubildender füllt Lösungsmittel in eine Trinkflasche – ein Kollege trinkt daraus. Die Konsequenz ist die fristlose Kündigung. Vor Gericht stellt sich die entscheidende Frage für Ausbildungsbetriebe: Wo endet der Erziehungsauftrag – und wo beginnt der Kündigungsgrund?

Frau kippt Lösungsmittel auf Zewa
Mit einem gefährlichen "Scherz" bringt ein Auszubildender Kollegen in Gefahr – das Arbeitsgericht muss klären, ob die fristlose Kündigung rechtens ist. - © Syda Productions - stock.adobe.com

Ein Auszubildender meint es lustig. Doch der Spaß endet fast dramatisch. Ein 18-jähriger Azubi kippt ein gesundheitsgefährdendes Lösungsmittel in die Trinkflasche eines Kollegen. Der Kollege bemerkt es – trinkt nicht. Doch dann passiert es. Ein dritter Mitarbeiter greift zur Flasche. Er nimmt einen Schluck aus der Flasche. Als er den sonderbaren Geschmack bemerkt, spuckt er die Flüssigkeit sofort aus. Niemand wird verletzt. Aber die Folgen sind massiv: Der Azubi wird fristlos gekündigt.

Der Fall landet vor Gericht. Zuerst vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Dann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Kernfrage lautet: Darf ein Auszubildender wegen eines solchen Vorfalls fristlos gekündigt werden? Die Antwort: grundsätzlich schon. Aber nicht automatisch.

Wichtig für das Gericht waren mehrere Punkte:

  • Der Azubi wusste, wie gefährlich der Stoff ist
  • Kurz zuvor gab es eine Schulung zu Gefahrstoffen
  • Das Verhalten war mindestens grob fahrlässig
  • Das Ausbildungsverhältnis war noch sehr jung
  • Andere Menschen wurden konkret gefährdet

Dennoch: Auszubildende genießen zwar einen besonderen Schutz, trotzdem ist der Fall nicht Schwarz-Weiß. Denn Auszubildende sind keine normalen Arbeitnehmer. Das Berufsbildungsgesetz verlangt einen Erziehungs- und Fördergedanken, besondere Rücksicht auf Jugend und Unerfahrenheit und eine Kündigung nur bei wirklich wichtigem Grund.

Am Ende kein Urteil, sondern ein Vergleich

Im vorliegenden Fall sagt der Richter deutlich: "Gerade bei jungen Menschen muss geprüft werden, ob Erziehung noch möglich ist." Als der Azubi nicht zur Berufungsverhandlung erscheint, sorgt das für Unmut beim Gericht. Schließlich einigen sich beide Seiten auf einen Vergleich.

  • Das Ausbildungsverhältnis ist beendet.
  • Der Azubi erhält 1.500 Euro.
  • Alle Ansprüche sind erledigt.
  • Bei Widerruf droht ein Ordnungsgeld für den Azubi, für das Nichterscheinen.

Was bedeutet das in der Praxis für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass auch Auszubildende fristlos gekündigt werden können, wenn es bei Gefahr für Leib und Leben es ernst wird. Dabei spielen Schulungen und Dokumentation eine entscheidende Rolle.

Was bedeutet das in der Praxis für Auszubildende?

Für Auszubildende bedeutet das, grobe Pflichtverletzungen haben echte Konsequenzen und ein Fehlverhalten kann die Ausbildung kosten. Ein "war nicht so gemeint" schützt nicht.


Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.