Steuertipp Gewinntantieme nach wie vor im Visier des Finanzamts

Bei der Betriebsprüfung einer GmbH gilt ein kritischer Blick des Finanzamts-Prüfers dem Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers und vor allem dessen Tantieme. Gerade bei der Tantieme zeigt sich das Finanzamt meist unerbittlich und stuft diese als verdeckte Gewinnausschüttung ein, wenn diese mehr als 25 Prozent der gesamten Geschäftsführervergütung ausmacht.

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Wie streng das Finanzamt bei Gewinntantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern vorgeht, musste in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der im Klempner- und Installationsbereich tätig war, feststellten.

Seine Gewinntantieme betrug mehr als 50 Prozent des Jahresgewinns und lag deutlich über 25 Prozent der Gesamtvergütung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einstrich. In diesem Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.11.2016, Az. 2 V 285/16).

In diesem Verfahren ging es zwar erst einmal um die Frage, ob ernstliche Zweifel an dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bestehen und ob deswegen eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuern in Frage kommt. Die Hamburger Richter verneinten die Zweifel. Doch auch im Hauptsacheverfahren dürfte nicht mit einem Erfolg für die GmbH und den Gesellschafter-Geschäftsführer zu rechnen sein.

Steuertipp: Eine verdeckte Gewinnausschüttung sollte stets vermieden werden. Der unangemessene Teil der Tantieme wird dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet und der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern. Unter dem Strich fallen damit mehr Steuern an.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer die Vereinbarung ihrer Gewinntantieme stets mit ihrem Steuerberater absprechen und an die Vorgaben der Finanzverwaltung anpassen. dhz

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