Steuer aktuell Gewinnermittlung: Das steuerliche Abschreibungs-1x1

Erwirbt ein Handwerksbetrieb eine neue Maschine oder einen neuen Firmenwagen, stellt sich die Frage, in welche Höhe eine Abschreibung berücksichtigt werden darf. Hier die wichtigsten Spielregeln, die selbständige Handwerker in Punkto Abschreibung kennen sollten.

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Regel 1

Anlagegegenstände sind grundsätzlich linear abzuschreiben. Das bedeutet eine gleichmäßige Abschreibung über eine vom Finanzamt festgelegte Abschreibungsdauer.

Regel 2

Wird der Anlagegegenstand während des Jahres gekauft, ist zuerst die Jahresabschreibung zu ermitteln. Diese Jahresabschreibung ist jedoch zu „zwölfteln“. Das bedeutet, für jeden Monat, in dem der Gegenstand noch nicht im Unternehmen war, fällt 1/12 der Abschreibung im ersten Jahr weg. Diese im ersten Jahr nicht berücksichtigten Abschreibungsbeträge dürfen dann im letzten Jahr abgeschrieben werden.

Regel 3

Neben der linearen Abschreibung kommt eine Sonderabschreibung von 20 Prozent in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bilanzierung: Wert des Betriebsvermögens im Vorjahr liegt unter 235.000 Euro.
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Der Gewinn darf im Vorjahr nicht über 100.000 Euro gelegen haben.
  • Der Gegenstand wird im Jahr des Kaufs und im nächsten Jahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt.

Tipp: Die Sonderabschreibung von 20 Prozent für den Kauf von beweglichem Anlagevermögen bei Firmenwagen setzt voraus, dass die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz