Steuertipp Gewinnermittlung: 4 Tipps, um die Steuerlast zu drücken

Viele Unternehmer sitzen aktuell an der Gewinnermittlung 2022 sowie an der Steuererklärung für das zurückliegende Jahr. Diese Tipps helfen, Steuern zu sparen.

Taschenrechner und Dokumente auf einem Tisch
Durch die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software können Betriebsinhaber im Handwerk ihre gesamten Anschaffungskosten auf einen Schlag absetzen. - © joyfotoliakid - stock.adobe.com

1. Der Investitionsabzugsbetrag

Der Klassiker, mit dem Unternehmer kräftig Steuern sparen können, ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG. Hier dürfen 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten für in den Jahren 2023 bis 2025 geplante Investitionen im Betrieb als Betriebsausgaben 2022 berücksichtigt werden. Ein Betriebsausgabenabzug ohne einen Cent Ausgaben. Was will man mehr. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn 2022 – vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags – nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.

Beispiel: Ein Unternehmer möchte in den Jahren 2023 bis 2025 netto rund 50.000 Euro in neue Werkzeuge und in neue Maschinen investieren. Der Gewinn 2022 beträgt 150.000 Euro.

Folge: Der Unternehmer darf einen Investitionsabzugsbetrag von 25.000 Euro geltend machen und muss so für 2022 nur noch 125.000 Euro versteuern.

2. Die Sonderabschreibung

Beliebt in der Praxis ist auch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Neben der regulären Abschreibung auf Gegenstände (Pkw, Maschinen, Einrichtungsgegenstände) dürfen so möglicherweise 20 Prozent zusätzlich steuersparend abgeschrieben werden.

Voraussetzung: Man muss einen Blick ins Vorjahr werfen, also ins Jahr 2021. Betrug der Gewinn 2021 nicht mehr als 200.000 Euro, profitiert ein Unternehmer von der Sonderabschreibung. Zudem muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand, für den die Sonderabschreibung geltend gemacht wird, im Jahr des Kaufs und im Jahr danach jeweils zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird.

Beispiel: Eine Unternehmerin hat sich 2022 eine Maschine gekauft (Kaufpreis 100.000 Euro). Die reguläre Abschreibung 2022 beträgt 14.000 Euro. Der Gewinn 2021 (Vorjahr) lag bei 120.000 Euro.

Folge: Die Unternehmerin profitiert im Jahr 2022 von der Sonderabschreibung kann damit 20.000 Euro im Jahr 2022 zusätzlich zur regulären Abschreibung vom Gewinn abziehen.

3. Einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Hat ein Unternehmer im Jahr 2022 in seinen Betrieb investiert und PC, Computer und Software angeschafft, gilt eine steuerliche Besonderheit. Egal, wie hoch die Ausgaben für die betriebliche Computerhardware und für die Software ausfielen und wann im Jahr 2022 der Kauf erfolgte, sind die kompletten Anschaffungskosten im Jahr 2022 auf einen Schlag steuerlich absetzbar. Möglich macht das eine nur noch einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software.

Beispiel: Ein Unternehmer förderte 2022 die Arbeit seiner Mitarbeiter im Homeoffice und kaufte deshalb 2022 zehn Laptops für netto jeweils 800 Euro und Software für insgesamt 120 Euro je Gerät.

Folge: Da für Computerhardware und Software nur noch eine einjährige Nutzungsdauer gilt, darf der Unternehmer 2022 die vollen Anschaffungskosten in Höhe von 9.200 Euro (Laptops 8.000 Euro zzgl. Software 1.200 Euro) vom Gewinn abziehen.

4. Homeoffice-Pauschale bei Büroarbeit zu Hause

Arbeitete ein selbständiger Handwerker im Jahr 2022 zu Hause, weil es beispielsweise Büroarbeit für seinen Betrieb erledigt hat oder weil er im Homeoffice Angebote geschrieben oder zu Preisen recherchiert hat, darf er dem Finanzamt pauschale Betriebsausgaben von fünf Euro pro Tag präsentieren, maximal jedoch 600 Euro. Pauschal bedeutet: Es müssen keine Kosten nachgewiesen werden. Voraussetzung für die Homeoffice-Pauschale ist jedoch, dass an diesem Tag ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde.

Praxis-Tipp: Eine zeitliche Vorgabe, wie lange ein Unternehmer im Jahr 2022 ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben muss, um von der Homeoffice-Pauschale zu profitieren, gibt es nicht. Unternehmer, die am Wochenende oder an Feiertagen Bürokram für ihren Betrieb erledigt haben – auch wenn es nur eine Stunde pro Tag war – profitieren an diesen Tagen von der Homeoffice-Pauschale.