Steuer aktuell Gewinnermittlung 2015: Einlagen nicht vergessen

Ermitteln Sie gerade Ihren Gewinn für 2015, sind nicht nur die vorhandenen Rechnungen für die Höhe des Gewinns maßgeblich. Lassen Sie das Jahr in Gedanken noch einmal Revue passieren. Haben Sie vielleicht einen privaten Gegenstand ausschließlich für Ihren Handwerksbetrieb genutzt? Falls ja, kann das einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug und damit eine Steuerersparnis bedeuten.

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Haben Sie private Gegenstände ausschließlich für Ihren Betrieb genutzt, können Sie diese Gegenstände steuerlich in Ihren Handwerksbetrieb "einlegen". Einlegen bedeutet, dass diese Gegenstände im steuerlichen Betriebsvermögen erfasst und steuersparend abgeschrieben werden können. Ob und in welcher Höhe Steuervorteile durch eine Einlage entstehen, hängt davon ab, wie lange Sie den eingelegten Gegenstand privat schon besessen haben. Hier gibt es zwei Grundregeln:

  • Grundregel 1: Erfolgt die Einlage innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf im Privatvermögen, ist der Einlagewert der Wert der Anschaffungskosten vermindert um eine fiktive Abschreibung. Der noch verbleibende Wert (= Einlagewert) kann dann im Betrieb steuersparend abgeschrieben werden.
  • Grundregel 2: Haben Sie den Gegenstand bereits länger als drei Jahre privat besessen, ist der Einlagewert der Teilwert. Das ist der Wert, den ein fremder Dritter bei Kauf des ganzen Betriebs für diesen Gegenstand noch zahlen würde.

Beispiel: Sie kauften sich im Juli 2014 einen Laptop, den Sie ab 1.1.2015 ausschließlich für Ihren Handwerksbetrieb nutzten. Der Kaufpreis betrug 1.200 Euro. So ermitteln Sie den Teilwert bei Einlage des Laptops im Jahr 2015:

  • Nutzungsdauer eines Laptops: 3 Jahre
  • Einlage innerhalb von drei Jahren nach dem privaten Kauf (= Anwendung Grundregel 1)
  • Ermittlung fiktive Abschreibung im Privatvermögen: Kaufpreis 1.200 Euro : 3 Jahre Nutzungsdauer = Jahresabschreibung 400 Euro, aber 2014 nur für ein halbes Jahr = 200 Euro.
  • Ermittlung Einlagewert: Kaufpreis 1.200 Euro abzüglich fiktive Abschreibung im Privatvermögen 200 Euro = Einlagewert 1.000 Euro.
  • Abschreibung 2015: Einlagewert 1.000 Euro : Restnutzungsdauer 2 Jahre = Abschreibung 2015 von 500 Euro und Abschreibung 2016 von 500 Euro.

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