Steuertipp Gewinnermittlung 2015: Betriebsausgaben ohne echte Ausgaben

Ja, Sie haben richtig gelesen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie vom Gewinn Ihres Handwerksbetriebs Betriebsausgaben abziehen, obwohl Sie (noch) keinen Cent ausgegeben haben. Das Zauberwort lautet hier: Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen.

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Das Finanzamt erlaubt kleinen Handwerksbetrieben den Abzug von 40 Prozent voraussichtlicher Investitionskosten. Mit diesem Abzugsbetrag können Sie den Gewinn 2015 steuersparend drücken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung darf der Gewinn 2015 vor Abzug dieses Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
  • Bei Bilanzierung ist Voraussetzung, dass der Wert des Betriebsvermögens zum 31.12.2015 nicht mehr als 238.000 Euro beträgt.
  • Begünstigt sind nur geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Auto, Maschine, Werkzeug, Büroausstattung; nicht dagegen Immobilien, Rechte, Kundenstamm).
  • Die Investitionen müssen in den Jahren 2016 bis 2018 geplant sein.
  • Der Gegenstand muss im Jahr des Kaufs und im Folgejahr insgesamt zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.

Investitionsabzugsbetrag kann rückwirkend wegfallen

Aufgepasst: Investieren Sie innerhalb dieses 3-Jahreszeitraums nicht oder kaufen einen anderen Gegenstand als den geplanten, fällt der abgezogene Investitionsabzugsbetrag rückwirkend weg. Folge: Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen.

Beispiel:

Sie brauchen dringend eine neue Maschine. Der Kaufpreis wird 40.000 Euro betragen. Die Investition ist 2017 geplant. Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Folge: Sie dürfen bereits vom Gewinn 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 Euro (40.000 Euro x 40%) abziehen, obwohl Sie 2015 ja noch keinen Cent ausgegeben haben.

Tipp: Handelt es sich bei der geplanten Investition um einen Firmenwagen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie im Jahr des Kaufs und im Jahr danach ein Fahrtenbuch führen müssen, um die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung nachweisen zu können.