Steuer aktuell Gewinnermittlung: Ausnahme des Abflussprinzips bei Abschreibungen

Wer den Gewinn seines Betriebes nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung berechnet, muss das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG beachten. Bei der Abschreibung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht.

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Ermitteln Sie den Gewinn für Ihren Handwerksbetrieb nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Danach dürfen sich betriebliche Zahlungen erst dann als Betriebsausgaben gewinnmindernd auswirken, wenn sie tatsächlich abgeflossen ist. Bei der Abschreibung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht.

Laufende Kosten und Anlagevermögen unterscheiden

Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG müssen Sie unterscheiden, welche Art von Zahlungen Sie geleistet haben. Hierzu gelten folgende Grundsätze:

  • Laufende Kosten: Haben Sie im Jahr 2014 laufende Zahlungen wie Miete oder Versicherung erst im Jahr 2015 gezahlt, darf diese Zahlung auch erst im Jahr 2015 als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden.
  • Anlagevermögen: Haben Sie dagegen 2014 abnutzbares Anlagevermögen wie einen Pkw oder einer Maschine gekauft und erst 2015 bezahlt, beginnt die gewinnermindernde Abschreibung dennoch bereits 2014 ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anlagegegenstand erstmals im Handwerksbetrieb genutzt werden konnte (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Abschreibung beginnt bei Kauf

Beispiel: Da Sie im vierten Quartal des Jahres 2014 in Ihrem Handwerksbetrieb finanzielle Probleme hatten, haben Sie Ihren Vermieter gebeten, Ihnen die Miete für die betrieblichen Räume zu stunden. Die Mieten von Oktober bis Dezember von insgesamt 4.200 Euro mussten Sie danach erst im Februar 2015 bezahlen.

Folge: Nach § 11 Abs. 2 EStG (Abflussprinzip) dürfen diese Mietzahlungen in Höhe von 4.200 Euro erst im Jahr 2015 als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.

Variante: Sie haben für Ihren Handwerksbetrieb im Oktober 2014 eine neue Produktionsmaschine für netto 4.200 Euro gekauft (Nutzungsdauer 5 Jahre). Als langjähriger Kunde profitierten Sie von einer Jubiläumsaktion des Verkäufers. Sie kaufen die Maschine im Oktober 2014, müssen Sie aber erst im Februar 2015 bezahlen.

Folge: In diesem Fall beginnt die Abschreibung der Maschine bereits im Oktober 2014, obwohl Sie noch keinen Cent dafür bezahlt haben. Im Jahr 2014 dürfen Sie also Betriebsausgaben im Rahmen der Abschreibung von 210 Euro abziehen (4.200 Euro : 5 Jahre Nutzungsdauer = Jahresabschreibung; 840 Euro; aber nur anteilig von Oktober bis Dezember: 840 Euro x 3/12 = 210 Euro Abschreibung 2014). dhz

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