Kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass ein vor Jahren vom Gewinn abgezogener Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht abgezogen wurde, korrigiert es den Steuerbescheid des Abzugsjahrs. Aber darf für die höhere Steuerbelastung in diesem Jahr nachträglich eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet werden?
Leider nein, so die Antwort des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Für die nachträgliche Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung gibt es nämlich keine Korrekturvorschrift (Urteil v. 27.3.2012, Az. 3 V 279/12). Noch ist jedoch nichts verloren. Wegen grundsätzlichem Klärungsbedarf wurde nämlich die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof ein endgültiges Machtwort sprechen.
Beispiel: Ein Unternehmer zog von seinem Gewinn 2007 einen Investitionsabzug von 80.000 Euro für eine Baumaschine ab. Der Kauf erfolgte im Jahr 2010. Da die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht eingehalten wurde (wichtige Voraussetzung!), kippte as Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags für 2007 rückwirkend.
| So rechnen Sie | So rechnet das Finanzamt | |
|---|---|---|
| Bisheriger Gewinn 2007 | 15.000 Euro | 15.000 Euro |
| Zurechnung Investitionsabzugsbetrag | 80.000 Euro | 80.000 Euro |
| Abrechnung Gewerbesteuerrückstellung (bei Hebesatz 400 v.H.) | 13.320 Euro | 0 Euro |
| Neu zu versteuernder Gewinn 2007 | 81.680 Euro | 95.000 Euro |
Tipp: Auf die Gewerbesteuerrückstellung müssen Sie jedoch nur pochen, wenn die Korrektur im für das Jahr 2007 stattfindet. Denn für das Jahr 2007 war die Gewerbesteuer das letzte Mal als Betriebsausgabe abziehbar. Für die Steuerjahre ab 2008 stellt die Gewerbesteuer nämlich eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dar. dhz
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